iSFP & Energieberatung

iSFP-Bonus 2026: Was er bei 1, 3 und 6 Wohneinheiten wirklich bringt

Von Alexander Börgel · Stand: August 2026 · 12 Min. Lesezeit

Viergeschossiges Mehrfamilienhaus in der Abenddämmerung, in mehreren Fenstern brennt warmes Licht, auf den Balkonen hängen Wäsche und stehen Blumenkästen
Ein Gebäude, viele Parteien — und trotzdem nur eine Höchstgrenze: Im Mehrfamilienhaus entscheidet die Zahl der Wohneinheiten, ab welcher Summe der iSFP-Bonus überhaupt greift.

Was ist der iSFP-Bonus – und wie viel bringt er?

Der iSFP-Bonus ist ein Aufschlag auf den Fördersatz. Steht eine Sanierungsmaßnahme in einem geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP), steigt der Zuschuss um 5 Prozentpunkte, und es wird eine bis zu doppelt so hohe Kostenobergrenze angerechnet. Für ein Einfamilienhaus summiert sich beides auf bis zu 6.000 Euro je Kalenderjahr.

Zwei Größen entscheiden also darüber, was am Ende ankommt: der Fördersatz und die Höchstgrenze. Geregelt sind beide in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Seit dem 21. Juli 2026 ist der Zuschlag doppelt eingegrenzt: Die geförderte Investition muss mindestens 30.000 Euro brutto erreichen, und die zusätzlichen Prozentpunkte gelten allein für den Ausgabenteil, der über der ohne Fahrplan geltenden Höchstgrenze liegt.

Im Ergebnis ist das überschaubar: Beim Einfamilienhaus bringt der Bonussatz höchstens 1.500 Euro je Kalenderjahr. Die 5 Prozentpunkte wirken nur auf die 30.000 Euro zwischen der Höchstgrenze ohne iSFP (30.000 Euro) und der mit iSFP (60.000 Euro).

Der eigentliche Hebel ist die erhöhte Höchstgrenze: Sie bringt bei denselben Ausgaben weitere 4.500 Euro. Von den 6.000 Euro Unterschied stammen also drei Viertel aus der Grenze und nur ein Viertel aus dem Bonussatz. Beides regelt dieselbe Vorschrift: der Bonus in Nummer 8.4.2, die Höchstgrenzen in Nummer 8.3.1 Buchstabe a der Förderrichtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 (BMWE, abgerufen am 7. August 2026).

Eine Einordnung, die vielerorts fehlt: Diese Höchstgrenzen gelten pro Gebäude und Kalenderjahr und sind nach Wohneinheiten gestaffelt (für Wärmeerzeuger gilt stattdessen eine Grenze pro Gebäude ohne Zeitbezug). Häufig zu lesen ist noch „30.000 Euro je Wohneinheit" — das war bis zum 20. Juli 2026 richtig.

Was ein iSFP ist, wer ihn erstellen darf und was er kostet, steht in unseren Grundlagen zum individuellen Sanierungsfahrplan. Hier geht es allein um den Bonus.

Was bringt der iSFP-Bonus im Mehrfamilienhaus?

Mit jeder Wohneinheit steigt beides: die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben und die Investitionsschwelle, ab der der Bonus überhaupt greift. Bei drei Wohneinheiten liegt die Schwelle bei 60.000 Euro, bei sechs bei 105.000 Euro. Darunter bringt der iSFP-Bonus keinen Cent, darüber wirkt er auf entsprechend große Summen.

Ohne iSFP beträgt die Höchstgrenze 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten; mit gefördertem iSFP 60.000, 30.000 beziehungsweise 15.000 Euro. Die Schwelle für den Bonus entspricht genau der Höchstgrenze ohne iSFP (BAFA, Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung BEG EM, Version 1.13, Kapitel 4, abgerufen am 7. August 2026).

Die höhere Grenze gibt es in einem zweiten Fall auch ohne Sanierungsfahrplan: wenn der Eigentümer nach der Richtlinie für die Energieberatung überhaupt nicht antragsberechtigt ist — das betrifft vor allem Bund, Länder und deren Einrichtungen. Die zusätzlichen 5 Prozentpunkte bleiben in diesem Fall aber außen vor.

Wohneinheiten Schwelle (= Höchstgrenze ohne iSFP) Höchstgrenze mit iSFP Beispielzuschuss ohne iSFP Beispielzuschuss mit iSFP Unterschied davon aus dem Bonussatz
1 (Einfamilienhaus) 30.000 € 60.000 € 4.500 € 10.500 € +6.000 € 1.500 €
3 60.000 € 120.000 € 9.000 € 21.000 € +12.000 € 3.000 €
6 105.000 € 210.000 € 15.750 € 36.750 € +21.000 € 5.250 €
8 121.000 € 240.000 € 18.150 € 41.950 € +23.800 € 5.950 €

Eigene Rechnung; angenommen ist, dass die Ausgaben die Höchstgrenze mit iSFP voll ausschöpfen und dass die Maßnahme alle Wohneinheiten betrifft — betrifft sie nur einen Teil, zählen allein die betroffenen Wohneinheiten. Grundlage sind 15 Prozent Fördersatz, 5 Prozentpunkte Bonus und die Höchstgrenzen nach Nummer 8.3.1 Buchstabe a, die sich je Wohneinheit addieren — die Förderrichtlinie selbst nennt keine Euro-Zuschussbeträge.

Der absolute Vorteil wächst stark mit der Gebäudegröße: Acht Wohneinheiten bringen rund 23.800 Euro mehr Zuschuss. Eine verbreitete Kurzformel stimmt dabei nur zum Teil: „Der iSFP verdoppelt die Höchstgrenze" gilt bis zur sechsten Wohneinheit, ab der siebten steigt sie von 8.000 auf 15.000 Euro.

Der Bundesverband Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker (GIH) hatte diese Eigentümergruppe im Blick, als die Reform noch ein Entwurf war:

„Gerade bei Mehrfamilienhäusern brauchen Eigentümer verlässliche Anreize für schrittweise Sanierungen. Werden die förderfähigen Kosten deutlich gekürzt, geraten viele wirtschaftlich sinnvolle Projekte ins Stocken."

— Stefan Bolln, Vorsitzender des GIH, in der Pressemitteilung „GIH: Förderkürzungen drohen Sanierungswende abzuwürgen" vom 8. Juli 2026, knapp zwei Wochen vor dem Inkrafttreten

Blick nach oben durch ein Treppenhaus mit Terrazzostufen, auf jedem Podest liegt eine Wohnungstür, im Erdgeschoss stehen ein Kinderroller und ein zusammengeklappter Kinderwagen
Mit jeder Wohneinheit steigt beides: die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben und die Investitionssumme, ab der der Bonus überhaupt wirkt.

Wann bringt der iSFP-Bonus gar nichts?

Unterhalb der Investitionsschwelle bringt der Bonus null Euro — nicht anteilig weniger, sondern gar nichts. Maßgeblich ist dabei die Summe im jeweiligen Antrag, nicht die Summe des Kalenderjahres. Zwei Anträge über je 20.000 Euro erreichen die Schwelle nicht, ein einziger Antrag über 40.000 Euro dagegen schon.

Förderfähige Ausgaben (1 Wohneinheit) Beispielzuschuss ohne iSFP Beispielzuschuss mit iSFP davon aus dem Bonussatz
20.000 € 3.000 € 3.000 € 0 €
25.000 € 3.750 € 3.750 € 0 €
30.000 € 4.500 € 4.500 € 0 €
35.000 € 4.500 € 5.500 € 250 €
40.000 € 4.500 € 6.500 € 500 €
60.000 € 4.500 € 10.500 € 1.500 €
80.000 € 4.500 € 10.500 € 1.500 € (Grenze erreicht)

Eigene Rechnung, Ausgaben brutto. Bei genau 30.000 Euro ist die Schwelle zwar erreicht, oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP liegt aber nichts — der Bonus bleibt null.

Das steht wörtlich im Merkblatt der Behörde:

„Die Mindestinvestitionskosten müssen in dem jeweiligen Antrag erreicht werden. Eine Summierung von Investitionskosten aus mehreren Anträgen (aus demselben Kalenderjahr) erfolgt nicht."

— BAFA, Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung BEG EM, Version 1.13, Kapitel 4

Daraus folgt das Bündeln-Argument: Wer Dämmung und Fenster ohnehin plant, kommt mit einem gemeinsamen Antrag über die Schwelle, mit zwei getrennten womöglich nicht. Mehrere Anträge je Gebäude sind zulässig, solange die Höchstgrenzen insgesamt eingehalten werden (Förderrichtlinie BEG EM, Nummer 8.6).

Die Gegenrichtung gehört dazu: Wer allein wegen des Bonussatzes von 25.000 auf 40.000 Euro aufstockt, gibt 15.000 Euro aus und bekommt dafür 2.750 Euro mehr Zuschuss — davon stammen nur 500 Euro aus dem Bonussatz, der Rest aus dem Grundfördersatz. Der Grund zum Bündeln ist die erhöhte Höchstgrenze, nicht der Bonussatz.

Für die Höchstgrenze gilt nun aber genau das Gegenteil: Sie steht jedem Gebäude in jedem Kalenderjahr neu zu, unabhängig von der Zahl der Anträge. Wer mehr investieren will, als in ein Jahr passt, verschenkt Förderung, wenn er alles in ein Jahr legt.

Sanierungsprogramm über 100.000 € (1 Wohneinheit) Zuschuss
alles in einem Kalenderjahr 10.500 € — nur 60.000 € sind anrechenbar, der Rest fällt weg
auf zwei Kalenderjahre verteilt, je 50.000 € 17.000 €

Eigene Rechnung. Je Jahr: 15 Prozent auf die ersten 30.000 Euro, 20 Prozent auf die nächsten 20.000 Euro.

Aus beiden Regeln zusammen folgt eine Faustregel, die so in keinem Merkblatt steht: Für die Schwelle zählt der einzelne Antrag, für die Höchstgrenze das Kalenderjahr. Wer über der Höchstgrenze liegt, gewinnt durch Strecken. Wer unter der Schwelle liegt, verliert dadurch — zwei Anträge über je 25.000 Euro in zwei Jahren bringen 7.500 Euro, derselbe Betrag in einem einzigen Jahr 8.500 Euro. Vorausgesetzt ist jeweils, dass die Maßnahmen sich sachlich trennen lassen und jeder Antrag vor dem Beginn seiner eigenen Maßnahme gestellt wird.

Für welche Maßnahmen gibt es keinen iSFP-Bonus?

Der Bonus gilt für die Gebäudehülle, für die Anlagentechnik außerhalb der Heizung und für die Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung. Ausgenommen sind alle Wärmeerzeuger, Gebäudenetze, die Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung sowie Fachplanung und Baubegleitung. Für den Heizungstausch bringt ein Sanierungsfahrplan also keinen Zuschlag — weder für die Wärmepumpe noch für den Anschluss an ein Wärmenetz.

Maßnahme Zuständig Grundfördersatz iSFP-Bonus
Gebäudehülle: Dämmung, Fenster, Außentüren (Nr. 5.1) BAFA 15 % ja → 20 %
Anlagentechnik außer Heizung, etwa Lüftung (Nr. 5.2) BAFA 15 % ja → 20 %
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung (Nr. 5.4 a, nur bis 5 Wohneinheiten) BAFA 15 % ja → 20 %
Wärmeerzeuger: Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie (Nr. 5.3 a–f, h–j) KfW 30 % nein
Gebäudenetze: Errichtung, Umbau, Erweiterung (Nr. 5.3 g) BAFA 30 % nein
Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung (Nr. 5.4 b) BAFA 50 % nein
Fachplanung und Baubegleitung (Nr. 5.5) BAFA 50 % nein

Nummern nach der Förderrichtlinie BEG EM; die Ausschlüsse stehen in Nummer 8.4.2.

Die verbreitete Faustregel „iSFP-Bonus gibt es beim BAFA, nicht bei der KfW" ist deshalb fast richtig und im Detail falsch: Gebäudenetze werden vom BAFA bearbeitet und sind trotzdem ausgenommen, ebenso Emissionsminderung und Baubegleitung.

Dass der Heizungstausch außen vor bleibt, zeigt das Programm selbst. Im Merkblatt zur KfW-Heizungsförderung, Programm 458 (gültig ab 21. Juli 2026, abgerufen am 7. August 2026) kommt der Sanierungsfahrplan auf zwölf Seiten kein einziges Mal vor. Es kennt zwei Boni: den Klimageschwindigkeits- und den Einkommensbonus.

Daraus folgt eine selten genannte Obergrenze: Für Hülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung sind mit iSFP derzeit höchstens 20 Prozent erreichbar; höhere Gesamtsätze gehören zur Heizungsförderung. Ab dem ersten Quartal 2027 kommt für Dämmmaßnahmen an besonders sanierungsbedürftigen Gebäuden ein weiterer Bonus von 5 Prozentpunkten hinzu, der ebenfalls einen geförderten Sanierungsfahrplan voraussetzt. Den Überblick über Sätze und Höchstbeträge liefert unser Beitrag zur BEG-Förderung nach der Reform.

Verputzte Hausfassade mit neuem Fenster im tiefen Winterlicht, am unteren Bildrand die Außeneinheit einer Wärmepumpe
Für Gebäudehülle und Anlagentechnik gilt der Bonus — für den Wärmeerzeuger daneben nicht.

Wem hat die Reform vom 21. Juli 2026 den Bonus genommen?

Auf die alte Rechnung verlassen kann sich, wer den Förderantrag bis zum 20. Juli 2026 gestellt hat — dann gilt die ersetzte Förderrichtlinie weiter, auch wenn erst später entschieden wird. Wer danach beantragt, rechnet nach neuem Recht. Ein bereits erstellter Sanierungsfahrplan schützt davor nicht.

„Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der ersetzten Förderrichtlinie, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie erfolgt."

— Förderrichtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026, Nummer 10 (Geltungsdauer)

Ihre Situation Was gilt
BEG-Antrag bis 20.07.2026 gestellt Altes Recht: keine 30.000-Euro-Schwelle, Bonus auf die gesamte Maßnahme, Höchstgrenze je Wohneinheit
iSFP vor dem 21.07.2026 erstellt, Antrag danach Neues Recht. Der iSFP bleibt verwendbar, die Förderung rechnet sich neu
iSFP bei Antragstellung älter als 15 Jahre Kein Bonus

Am deutlichsten trifft es größere Mehrfamilienhäuser. Ein Gebäude mit zehn Wohneinheiten hatte nach altem Recht 300.000 Euro förderfähige Ausgaben an der Gebäudehülle, gerechnet ohne Sanierungsfahrplan. Nach neuem Recht sind es 137.000 Euro (30.000 + 5 × 15.000 + 4 × 8.000) — auch das eine eigene Rechnung aus den Höchstgrenzen. Mit Fahrplan verschiebt sich derselbe Vergleich von 600.000 auf 270.000 Euro.

Für viele heißt das konkret: Wer eine Förderprognose aus einem iSFP-Bericht von vor dem 21. Juli 2026 liest, liest eine Rechnung nach altem Recht. Der Fahrplan bleibt gültig — die Zahlen darin nicht.

Der GIH hatte im Vorfeld gefordert, der Sanierungsfahrplan müsse schon bei der ersten Maßnahme wirken — also gerade nicht erst oberhalb einer Schwelle. Gekommen ist es anders.

Worauf müssen Sie beim Zeitplan achten?

Der Bonus scheitert in der Praxis seltener an der Rechnung als am Kalender. Er setzt voraus, dass der Sanierungsfahrplan schon beim Förderantrag existiert — wer ihn später erstellen lässt, bekommt den Zuschlag nicht mehr. Und der Verwendungsnachweis darf erst eingereicht werden, wenn die geförderte Energieberatung beschieden und ausgezahlt ist.

Praktisch heißt das: Am Anfang steht die Energieberatung, nicht der Handwerkerauftrag. Wer die Reihenfolge dreht, verliert nicht die Förderung, aber den Zuschlag.

Zwei Formalien gehören in dieselbe Reihenfolge. In die beantragte Maßnahme muss ein Energieeffizienz-Experte eingebunden sein; er bestätigt bei der Antragstellung, dass ein Sanierungsfahrplan vorliegt. Und zur Antragstellung muss bereits ein Handwerkervertrag vorliegen, der unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage geschlossen ist — ein ohne diese Bedingung geschlossener Auftrag gilt als Vorhabenbeginn, und der darf nicht vor dem Antrag liegen.

Der Zeitrahmen ist begrenzt: Der Bewilligungszeitraum für BEG-Einzelmaßnahmen beträgt 36 Monate und ist nicht verlängerbar (BAFA-Merkblatt Kapitel 5; Förderrichtlinie BEG EM Nummer 9.4.1). Die Maßnahme muss zudem innerhalb von 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden. Wie beide Zeitpunkte im Ablauf einer geförderten Energieberatung liegen, zeigt der Beitrag zum individuellen Sanierungsfahrplan.

Ein Termin steht zusätzlich im Kalender: Nach Angabe des BAFA läuft der Parallelbetrieb der iSFP-Druckapplikation bis zum 31. August 2026, ab dem 1. September 2026 sind Sanierungsfahrpläne in einer neuen Version der Druckapplikation zu erzeugen (BAFA, Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude, abgerufen am 7. August 2026). Läuft Ihre Beratung gerade, fragen Sie nach der Version.

Fazit: erst rechnen, dann beantragen

Der iSFP-Bonus ist kein Selbstläufer. Er wirkt erst oberhalb einer Schwelle, die mit der Zahl der Wohneinheiten steigt, er gilt nicht für die Heizung, und sein eigener Beitrag ist gedeckelt — beim Einfamilienhaus auf 1.500 Euro je Kalenderjahr. Der größere Teil des Vorteils kommt aus der erhöhten Höchstgrenze, bei acht Wohneinheiten rund 17.850 Euro.

Vor dem Antrag lohnt deshalb eine einfache Rechnung: Wie viele Wohneinheiten hat das Gebäude, wo liegt damit die Schwelle, und erreicht der geplante Antrag sie? Fällt die Antwort knapp aus, entscheidet der Zuschnitt des Antrags über mehrere tausend Euro — und liegt das Vorhaben über der Höchstgrenze, entscheidet zusätzlich das Kalenderjahr. Den größeren Rahmen zeigt unsere Übersicht zur energetischen Modernisierung im Bestand; wie wir arbeiten, steht auf der Seite über NewEnergyMetrics.

Ob Ihr Vorhaben über der Schwelle liegt und ob sich der Zuschnitt über zwei Kalenderjahre lohnt, hängt an Wohneinheiten, Maßnahmenpaket und Zeitplan. Wir rechnen Ihr Vorhaben vor dem Antrag durch.

Häufige Fragen

Bekomme ich den iSFP-Bonus nur einmalig auf einen Antrag?

Der Bonus ist nicht auf einen Antrag beschränkt, aber jede Investitionsschwelle wird je Antrag geprüft. Das BAFA formuliert das eindeutig: Die Mindestinvestitionskosten müssen in dem jeweiligen Antrag erreicht werden, eine Summierung von Investitionskosten aus mehreren Anträgen desselben Kalenderjahres erfolgt nicht. Für ein Gebäude sind mehrere Anträge für unterschiedliche Einzelmaßnahmen zulässig, solange die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben insgesamt eingehalten werden.

Gilt der iSFP-Bonus auch für den Heizungstausch oder eine Wärmepumpe?

Nein. Vom iSFP-Bonus ausgenommen sind ausdrücklich alle Wärmeerzeuger, außerdem Gebäudenetze, die Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung sowie Fachplanung und Baubegleitung. Für die Heizungsförderung der KfW spielt der Sanierungsfahrplan keine Rolle; das Merkblatt zum Programm 458 kennt nur den Klimageschwindigkeits- und den Einkommensbonus.

Ab welchem Investitionsvolumen gilt der iSFP-Bonus seit dem 21. Juli 2026?

Ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 30.000 Euro brutto bei einer Wohneinheit. Bei mehreren Wohneinheiten steigt die Schwelle auf die Höhe der Höchstgrenze ohne iSFP-Bonus: bei drei Wohneinheiten auf 60.000 Euro, bei sechs auf 105.000 Euro, bei acht auf 121.000 Euro. Unterhalb dieser Beträge wirkt der Bonus nicht, auch nicht anteilig.

Wann lohnt sich der iSFP-Bonus nicht?

Wenn die geplante Investition die Schwelle nicht erreicht, bringt der Bonus null Euro. Und wer allein wegen des Bonussatzes aufstockt, rechnet falsch: Eine Erhöhung von 25.000 auf 40.000 Euro Investition kostet 15.000 Euro und bringt 2.750 Euro mehr Zuschuss, davon nur 500 Euro aus dem Bonussatz. Der wirtschaftliche Grund für einen iSFP ist die erhöhte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben, nicht der Bonussatz.

Sichert ein vorhandener iSFP die alten Förderbedingungen?

Nein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht das Erstellungsdatum des Sanierungsfahrplans. Für Förderanträge, die vor dem Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie am 21. Juli 2026 gestellt wurden, gilt die ersetzte Fassung weiter — auch wenn erst später entschieden wird. Ein älterer iSFP bleibt verwendbar, die darin enthaltene Förderprognose ist aber nach altem Recht gerechnet.

Kann ich den iSFP-Bonus rückwirkend nutzen?

Der iSFP muss bereits bei der Antragstellung vorliegen; ein späteres Nachreichen begründet den Bonus nicht. Rückwirkend lässt er sich damit nicht auf einen bereits gestellten Antrag aufsatteln. Umgekehrt gilt eine Frist nach vorn: Die Maßnahme muss innerhalb von 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden.

Muss der Förderantrag vor Beginn der Sanierung gestellt werden?

Ja. Der Antrag ist vor dem Vorhabenbeginn zu stellen. Für den iSFP-Bonus kommt eine zweite Reihenfolge hinzu: Der Sanierungsfahrplan muss bei der Antragstellung vorliegen, und die geförderte Energieberatung muss abschließend beschieden und ausgezahlt sein, bevor Sie den Verwendungsnachweis für die Sanierungsmaßnahme einreichen.

Können mehrere Einzelmaßnahmen gleichzeitig gefördert werden?

Ja. Für ein Gebäude können zwei oder mehr Anträge für unterschiedliche Einzelmaßnahmen gestellt werden, solange die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben eingehalten werden. Für den iSFP-Bonus ist es allerdings oft günstiger, Maßnahmen in einem Antrag zu bündeln — weil die Investitionsschwelle je Antrag gilt.

Was passiert, wenn die Sanierung teurer wird als geplant?

Gefördert wird höchstens bis zur Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben. Bei einer Wohneinheit sind das mit gefördertem iSFP 60.000 Euro pro Gebäude und Kalenderjahr; darüber hinausgehende Kosten tragen Sie selbst. Der Zuschuss steigt ab diesem Punkt nicht weiter, auch der Bonus nicht.

Wie hoch ist der maximale Fördersatz mit iSFP-Bonus?

Derzeit 20 Prozent. Für Gebäudehülle, Anlagentechnik und die Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung liegt der Grundfördersatz bei 15 Prozent, der iSFP-Bonus hebt ihn um 5 Prozentpunkte an. Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus gelten ausschließlich für die Maßnahmen der Heizungsförderung nach Nummer 5.3; die häufig zitierten höheren Gesamtsätze gehören dorthin und sind an der Gebäudehülle nicht erreichbar. Ab dem ersten Quartal 2027 kommt für Dämmmaßnahmen an besonders sanierungsbedürftigen Gebäuden ein weiterer Bonus hinzu.

Gibt es den iSFP-Bonus für ein Gebäudenetz?

Nein. Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen gehören zur Heizungsförderung und sind vom iSFP-Bonus ausgenommen — obwohl sie beim BAFA und nicht bei der KfW beantragt werden. Die verbreitete Faustregel „Bonus beim BAFA, keiner bei der KfW" trifft deshalb nicht zu.

Was ändert sich am 1. September 2026 beim iSFP?

Nach Angabe des BAFA läuft der Parallelbetrieb der iSFP-Druckapplikation bis zum 31. August 2026. Ab dem 1. September 2026 sind individuelle Sanierungsfahrpläne in einer neuen Version der Druckapplikation zu erzeugen. Für laufende Beratungen lohnt die Rückfrage beim Energieberater, mit welcher Version er arbeitet.

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