Bestandsmodernisierung

BEG-Förderung 2026 für die Sanierung: Zuschüsse für Dämmung, Fenster & Heizung

Von Alexander Börgel · Stand: Juli 2026 · 22 Min. Lesezeit

Was ist die BEG-Förderung 2026 – und wer bekommt sie?

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist 2026 das zentrale Bundesprogramm für die energetische Sanierung. Sie kennt zwei Wege: einzelne Maßnahmen (BEG Einzelmaßnahmen, Zuschuss über die BAFA) und die Komplettsanierung zum Effizienzhaus (BEG Wohngebäude, Kredit mit Tilgungszuschuss über die KfW). Antragsberechtigt sind private Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Vermieter, Unternehmen und Kommunen.

Der Unterschied entscheidet über Programm und Antragsstelle. Wer nur einzelne Bauteile modernisiert – etwa die Fassade dämmt oder die Fenster tauscht –, geht den Weg der Einzelmaßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Wer sein Haus in einem Zug auf ein Effizienzhaus-Niveau bringt, nutzt die BEG Wohngebäude bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Die BEG setzt genau dort an, wo eine Modernisierung sonst an den Kosten scheitert.

Einen strukturierten Einstieg in Ihr Vorhaben finden Sie auf unserer Übersicht zur energetischen Modernisierung im Gebäudebestand – dort finden Sie die wichtigsten Sanierungsmaßnahmen und die BAFA-Maßnahmenförderung für Wohngebäude im Überblick.

Ein grundsätzlicher Unterschied prägt beide Wege: Die BEG-Einzelmaßnahmen der BAFA sind ein direkter Zuschuss, der nach Abschluss der Maßnahme ausgezahlt wird. Die BEG Wohngebäude der KfW ist dagegen ein zinsgünstiger Kredit mit Tilgungszuschuss – ein Teil des Darlehens muss also nicht zurückgezahlt werden. Für einzelne, überschaubare Modernisierungen ist der BAFA-Zuschuss meist der einfachere Weg; für eine umfassende Sanierung in einem Zug lohnt sich der Blick auf die KfW.

Maßgeblich ist in beiden Fällen der Begriff der förderfähigen Kosten: Gefördert wird nicht der gesamte Rechnungsbetrag, sondern der energetisch relevante Anteil bis zu den jeweiligen Höchstgrenzen. Wie hoch diese Grenzen liegen, unterscheidet sich je Programm – die Übersichtstabelle weiter unten bündelt die wichtigsten. Nach unten gibt es ebenfalls eine Grenze: Einzelmaßnahmen werden erst ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 300 Euro brutto bezuschusst.

Was wird bei der Sanierung gefördert?

Gefördert werden energetische Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik: die Dämmung von Fassade, Dach, Kellerdecke und Bodenplatte, der Austausch von Fenstern und Außentüren, Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung, die Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung. Jede Maßnahme muss technische Mindestanforderungen erfüllen, etwa bestimmte U-Werte.

Neues Fenster mit schmalem Rahmen in einem hellen Raum, dahinter ein grüner Garten.
Der Austausch alter Fenster gehört zu den Maßnahmen an der Gebäudehülle, die über die BEG gefördert werden können.

Der Maßnahmenkatalog gliedert sich grob in drei Blöcke: die Gebäudehülle (Dämmung und der Tausch von Fenstern/Türen), die Anlagentechnik (Lüftung mit Wärmerückgewinnung, Optimierung der bestehenden Heizung) und den Heizungstausch, der über ein eigenes KfW-Programm läuft (siehe unten). Die technischen Mindestanforderungen sind in der Förderrichtlinie BEG EM des zuständigen Bundesministeriums je Maßnahme festgelegt; die BAFA wendet sie an und veröffentlicht sie – sie sind die Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme überhaupt förderfähig ist.

Ein Detail, das viele Eigentümer übersehen: Mehrere Pflichten aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) – die Dämmung der obersten Geschossdecke, das Betriebsverbot für alte Heizkessel und die Dämmung von Leitungen in unbeheizten Räumen – sind zugleich förderfähige Maßnahmen: die Dämmarbeiten über die BAFA, der Kesseltausch über die KfW (Programm 458). Diese Pflichten gelten grundsätzlich generell. Eine Ausnahme greift nur bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine bereits am 01.02.2002 selbst bewohnt hat: Dort sind alle drei Pflichten erst im Fall eines Eigentümerwechsels vom neuen Eigentümer zu erfüllen, und zwar binnen zwei Jahren ab dem Eigentumsübergang. Wer sein Haus später gekauft hat und selbst bewohnt, ist damit nicht befreit, sondern ist genau dieser neue Eigentümer. Das ist der Stand des heute geltenden GEG; das beschlossene Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ändert diese Pflichten teilweise, ist zum 21.07.2026 aber noch nicht verkündet und nicht in Kraft (siehe unten). Wer ohnehin nach dem GEG verpflichtet ist, sollte die Pflicht als geförderten Anlass behandeln. Die Details dazu erklärt unser Beitrag zur Sanierungspflicht nach dem GEG.

Nicht förderfähig sind reine Instandhaltungs- oder Schönheitsarbeiten ohne energetische Wirkung sowie Maßnahmen, welche die technischen Mindestanforderungen verfehlen. Führen Sie eine Maßnahme selbst aus, sind nur die Materialkosten förderfähig – und das nur, wenn ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die Materialausgaben mit dem Verwendungsnachweis bestätigt. Ein wichtiger, oft übersehener Posten ist dagegen förderfähig: die Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten, die die Qualität der Umsetzung sichert und den Nachweis der Anforderungen liefert. Sie wird mit 50 Prozent bezuschusst; förderfähig sind dafür bis zu 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und ab drei Wohneinheiten 2.000 Euro je Wohneinheit, höchstens 20.000 Euro.

Wie hoch sind die Zuschüsse 2026?

Die BEG-Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik fördert die BAFA mit einem Grundfördersatz von 15 Prozent der förderfähigen Kosten, die Heizungsoptimierung ebenfalls mit 15 Prozent. Förderfähig sind dafür pro Gebäude und Kalenderjahr 30.000 Euro für die erste, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Gepflegtes Mehrfamilienhaus mit hellem Putz, neuen Fenstern und begrünten Balkonen.
Bei Mehrfamilienhäusern richten sich die Höchstbeträge der BEG nach dem Gebäude und der Zahl der Wohneinheiten.

Für den Heizungstausch gelten eigene Sätze: Die KfW fördert ihn mit 30 Prozent Grundförderung, dazu kommen je nach Fall Boni. Der Gesamtfördersatz aus Grundförderung und Boni ist auf 70 Prozent gedeckelt – für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro (bis 40.000 Euro einschließlich Familienzuschlag) auf 80 Prozent. Diese Obergrenzen sind Deckel, kein Regelfall.

Wer diese Boni überhaupt bekommt, ist eng gefasst: Der Klimageschwindigkeits-Bonus und der Einkommens-Bonus werden ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern und nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt. Vermieter erhalten sie nicht, und in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht die fremdgenutzten Wohnungen; in Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit wird der Klimageschwindigkeits-Bonus nur anteilig gewährt. Er setzt außerdem den Austausch einer funktionstüchtigen alten Heizung voraus – einer Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizung, bei Gas- und Biomasseheizungen mit mindestens 20 Jahren Betrieb – samt fachgerechter Demontage.

Für die Heizung und die Komplettsanierung gelten außerdem eigene Höchstbeträge – die folgende Übersicht bündelt die wichtigsten Programme. Sie ist als Größenordnung zu lesen, nicht als Zusicherung: Einzelne Werte sind befristet oder sinken schrittweise, und über die Bewilligung entscheidet die zuständige Stelle im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Programm Förderart Fördersatz Höchstbetrag / förderfähige Kosten Quelle
BEG Einzelmaßnahmen – Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Türen) Zuschuss (BAFA) 15 %; mit iSFP-Bonus +5 Prozentpunkte auf den Ausgabenteil oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP pro Gebäude und Kalenderjahr: 30.000 € für die 1. WE, je 15.000 € für die 2.–6. WE, je 8.000 € ab der 7. WE; mit iSFP-Bonus jeweils das Doppelte (60.000 / 30.000 / 15.000 €), aber nur ab 30.000 € förderfähigem Investitionsvolumen Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, Nr. 8.3.1 a und 8.4.1 a
BEG Einzelmaßnahmen – Anlagentechnik / Lüftung Zuschuss (BAFA) 15 % im selben Höchstbetrag je Gebäude und Kalenderjahr wie die Gebäudehülle Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, Nr. 8.3.1 a und 8.4.1 b
BEG Einzelmaßnahmen – Fachplanung und Baubegleitung Zuschuss (BAFA) 50 % 5.000 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern; ab 3 WE 2.000 € je WE, höchstens 20.000 € Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, Nr. 8.3.1 b und 8.4.7
BEG Heizungsförderung (Programm 458) Zuschuss (KfW) 30 % Grundförderung; mit Boni höchstens 70 %, für selbstnutzende Eigentümer mit zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € höchstens 80 % pro Gebäude insgesamt: 28.000 € für die 1. WE (bis 31.01.2027, danach halbjährlich −750 €), je 15.000 € für die 2.–6. WE, je 8.000 € ab der 7. WE KfW-Merkblatt 458, gültig ab 21.07.2026
BEG Effizienzhaus-Komplettsanierung (Programm 261) Kredit + Tilgungszuschuss (KfW) Tilgungszuschuss gestaffelt nach erreichter Effizienzhaus-Stufe abhängig von der Effizienzhaus-Stufe KfW, Anpassungen in der BEG 2026
Steuerbonus energetische Sanierung (§ 35c EStG) – nur selbstgenutzte Gebäude Steuerermäßigung (Alternative, nicht mit BEG kombinierbar; nicht für Vermieter) 20 % über 3 Jahre max. 40.000 € je Objekt gesetze-im-internet.de/estg
Niedersachsen: NBank „Modernisierung von selbstgenutztem Wohneigentum" (energetische/klimagerechte Modernisierung, landesweit) zinsloses Darlehen + Zuschuss (Land, aus einer Hand) Darlehen 0 % (Jahr 1–20) bis 60 % der Maßnahmenkosten, max. 60.000 €; zusätzlicher Zuschuss je nach Einkommensgruppe/Klassensprung gestaffelt 10–30 % (max. 10.000–30.000 €; genaue Sätze nach der aktuellen NBank-Produktinformation) Bedingung: Verbesserung um mind. 2 Energieeffizienzklassen (Gesamtmaßnahme); Gebäude vor 08.12.2004 fertiggestellt nbank.de
Hamburg: IFB Wärmeschutz im Gebäudebestand (WSG) Zuschuss (Land, flächenbasiert) Modernisierungsbonus 20 % ab 3 / 30 % ab 4 Maßnahmen (nur Gebäude mit bis zu drei Wohnungen, höchstens zwei vermietete Wohneinheiten) max. 50.000 € je WE IFB Hamburg, „Wärmeschutz im Gebäudebestand", abgerufen 21.07.2026

Wie der Fördersatz wirkt, zeigt eine einfache Rechengröße – das ist die Rechenlogik, keine Kostenaussage und keine Zusicherung: Je 10.000 Euro förderfähiger Kosten ergibt ein Fördersatz von 15 Prozent einen Zuschuss von 1.500 Euro. Übertragen Sie die Rechnung auf Ihre eigene Summe und setzen Sie dabei nur die förderfähigen Kosten an, nicht den gesamten Rechnungsbetrag. Nach oben begrenzt sie der Höchstbetrag je Gebäude und Kalenderjahr, nach unten das Mindestvolumen von 300 Euro.

Wichtig ist, worauf sich diese Höchstbeträge beziehen: Bei Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung gelten sie pro Gebäude und Kalenderjahr, beim Heizungstausch dagegen pro Gebäude insgesamt – unabhängig vom Zeitraum und von der Zahl der gestellten Anträge. Gezählt wird jeweils die Anzahl der Wohneinheiten nach der Sanierung.

Für Mehrfamilienhäuser und Wohnungseigentümergemeinschaften ist das der entscheidende Punkt: Der Höchstbetrag steigt zwar mit jeder weiteren Wohneinheit, aber gestaffelt und nicht proportional. Nach den 30.000 Euro für die erste Wohneinheit kommen für die zweite bis sechste je 15.000 Euro und ab der siebten je 8.000 Euro hinzu. Beim Heizungstausch gilt dieselbe Staffel, dort allerdings mit 28.000 Euro für die erste Wohneinheit.

Wie viel bringt der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP)?

Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) verdoppelt bei Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik den Höchstbetrag der förderfähigen Kosten – bei der ersten Wohneinheit von 30.000 auf 60.000 Euro – und hebt den Fördersatz um fünf Prozentpunkte. Seit dem 21.07.2026 gilt das jedoch nur noch auf den Ausgabenteil oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP und erst ab 30.000 Euro förderfähigem Investitionsvolumen.

Diese beiden neuen Bedingungen im Detail: Erstens muss die Maßnahme ein förderfähiges Investitionsvolumen von mindestens 30.000 Euro brutto erreichen; darunter wird der Bonus nicht gewährt. Zweitens greifen die fünf Prozentpunkte nicht mehr auf die gesamte Maßnahme, sondern nur noch auf den Ausgabenteil, der die Höchstgrenze ohne iSFP übersteigt.

Beim Einfamilienhaus heißt das: 15 Prozent bis 30.000 Euro, 20 Prozent auf den Teil zwischen 30.000 und 60.000 Euro. Bei 60.000 Euro förderfähigen Ausgaben ergibt das rechnerisch 10.500 Euro Zuschuss. Ohne iSFP sind für die erste Wohneinheit höchstens 30.000 Euro förderfähig, rechnerisch also 4.500 Euro. Bei Mehrfamilienhäusern verschiebt sich die Schwelle mit der Zahl der Wohneinheiten nach oben, weil dort schon die Höchstgrenze ohne iSFP höher liegt – hier lohnt die Einzelfallrechnung, eine pauschale Zahl führt in die Irre.

Zwei weitere Bedingungen gehören dazu: Der iSFP muss bereits bei der Antragstellung vorliegen, und die Maßnahme muss innerhalb von 15 Jahren nach seiner Erstellung umgesetzt werden. Vom iSFP-Bonus ausgenommen sind der Heizungstausch, die Emissionsminderung an Biomasseanlagen sowie Fachplanung und Baubegleitung – auf die Heizungsförderung wirkt der iSFP also nicht.

Der iSFP ordnet die sinnvollen Maßnahmen in eine Reihenfolge und macht aus vielen Einzelentscheidungen einen kalkulierbaren Weg über mehrere Jahre. Weil er den erhöhten Fördersatz für spätere Bauabschnitte eröffnet, kann er sich über die Jahre rechnen – bei einzelnen kleinen Maßnahmen unterhalb der 30.000-Euro-Schwelle wirkt der Bonus dagegen nicht.

Als dena-gelisteter Energieeffizienz-Experte stellt Alexander Börgel individuelle Sanierungsfahrpläne aus und begleitet die Förderanträge – die Grundlage, um Pflichtmaßnahmen und förderfähige Modernisierung sinnvoll zu verbinden. Mehr über die Beratung dahinter finden Sie auf der Seite über NewEnergyMetrics.

Ein zweiter Vorteil des iSFP wird oft unterschätzt: Er schafft Planungssicherheit. Der Fahrplan ist die Grundlage dafür, dass der erhöhte Fördersatz auch für spätere Bauabschnitte beantragt werden kann – nach den jeweils geltenden Programmbedingungen und ohne Anspruch auf einen bestimmten Fördersatz. So lässt sich eine Sanierung in Etappen planen.

BAFA oder KfW – wer fördert was?

Die Zuständigkeit ist geteilt: Die BAFA bezuschusst Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik, dazu Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung. Die KfW fördert den Heizungstausch (Programm 458), die gesamte Kreditförderung und die Komplettsanierung zum Effizienzhaus (Programm 261). Als Alternative gibt es den Steuerbonus nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) für selbstgenutzte Gebäude – nicht mit der BEG kombinierbar.

Praktisch heißt das: Dämmung, Fenster, Türen und Lüftung laufen als Zuschuss über die BAFA. Der Tausch der Heizung – etwa auf eine Wärmepumpe – läuft über die KfW, Programm 458, mit 30 Prozent Grundförderung und weiteren Boni. Eine Ausnahme von dieser Faustregel ist das Gebäudenetz selbst: Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes gehören zwar zur Heizungsförderung, werden aber von der BAFA bearbeitet – der bloße Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz läuft dagegen über die KfW. Die Komplettsanierung auf ein Effizienzhaus-Niveau bündelt die KfW im Programm 261 (BEG Wohngebäude – Kredit) als Kredit mit Tilgungszuschuss.

Wer die Förderung nicht nutzen kann oder will, hat mit dem Steuerbonus nach § 35c EStG eine Alternative – allerdings nur für selbstgenutztes Wohneigentum (das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sein) und damit nicht für vermietete Objekte: Er ermäßigt die Einkommensteuer über drei Jahre um insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 40.000 Euro je Objekt (§ 35c EStG). Er ist aber ein Entweder-oder – eine Doppelförderung derselben Maßnahme über BEG und Steuerbonus ist ausgeschlossen. Beim energieeffizienten Neubau greifen wiederum eigene KfW-Programme; die BEG-Sanierungsförderung ist davon getrennt (mehr dazu unter klimafreundlicher Neubau).

Bei der Effizienzhaus-Komplettsanierung richtet sich die Höhe des Tilgungszuschusses nach der erreichten Effizienzhaus-Stufe: Je besser das sanierte Gebäude im Vergleich zu einem Referenzgebäude abschneidet (etwa Effizienzhaus 85, 70 oder 55), desto höher fällt der Zuschussanteil aus. Den Höchstbetrag der förderfähigen Kosten hebt die KfW für diesen Weg deutlich über den Rahmen der Einzelmaßnahmen an. Wer die Frage BAFA oder KfW nicht allein entscheiden möchte, klärt sie am besten vor dem ersten Angebot mit dem Energieeffizienz-Experten.

Kann ich BEG mit Landesförderung (NBank, IFB Hamburg) kombinieren?

Grundsätzlich ja: Neben der Bundesförderung gibt es Landesprogramme. In Niedersachsen ist das Förderprodukt „Modernisierung von selbstgenutztem Wohneigentum" der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) die landesweite Schiene, in Hamburg das Wärmeschutz-Programm der Investitions- und Förderbank Hamburg (IFB). Ob und wie hoch sich Bundes- und Landesmittel stapeln lassen, ist programm- und stichtagsabhängig.

Das niedersächsische Produkt zielt auf die energetische Modernisierung selbstgenutzten privaten Wohneigentums und verbindet ein zinsloses Darlehen mit einem Zuschuss aus einer Hand. Regional ergänzt es die proKlima-Förderung in der Region Hannover.

In Niedersachsen ist für private Wohngebäude landesweit das NBank-Produkt „Modernisierung von selbstgenutztem Wohneigentum" der wesentliche Landeshebel für die energetische (klimagerechte) Modernisierung: ein zinsloses Darlehen (0 Prozent in den ersten 20 Jahren) von bis zu 60 Prozent der Gesamtkosten der Maßnahme (höchstens 60.000 Euro), aus einer Hand ergänzt um einen zusätzlichen Zuschuss, der mit dem erreichten Klassensprung steigt (je nach Einkommensgruppe und Klassensprung gestaffelt von rund 10 bis 30 Prozent, höchstens 10.000 bis 30.000 Euro). Die genauen Sätze je Einkommensgruppe entnehmen Sie der aktuellen Produktinformation der NBank.

Voraussetzung ist, dass die Gesamtmaßnahme die Energieeffizienzklasse nach dem GEG um mindestens zwei Klassen verbessert; nach dem 07.12.2004 fertiggestellte Gebäude sind ausgeschlossen. Es ist also eine Kombination aus Darlehen und Zuschuss, kein pauschaler 20-Prozent-Zuschuss – und einen iSFP-Bonus wie in der Bundes-BEG kennt dieses Landesprodukt nicht.

Die proKlima-Gebäudehüllenförderung (flächenbasiert in Euro pro Quadratmeter) gilt dagegen nur im Fördergebiet der Region Hannover (Hannover, Hemmingen, Laatzen, Langenhagen, Ronnenberg, Seelze) – außerhalb dieses Fördergebiets, etwa im Raum Lüneburg oder Geesthacht, ist sie nicht einschlägig; für Eigentümer in der Region Hannover kann sie dagegen ein zusätzlicher Baustein sein.

Nicht zu verwechseln ist beides mit der NBank-Richtlinie „Klimaschutz und Energieeffizienz", die auf Unternehmen, Kommunen und gemeinnützige Träger zielt – nicht auf private Eigentümer.

In Hamburg fördert die IFB Hamburg über das Programm „Wärmeschutz im Gebäudebestand" flächenbasiert die Gebäudehülle, mit einem gestaffelten Modernisierungsbonus und einem Nachhaltigkeitsbonus für nicht mineralölbasierte Dämmstoffe. Der Modernisierungsbonus gilt allerdings nur für Gebäude mit bis zu drei Wohnungen (nicht bei mehr als zwei vermieteten Wohneinheiten). Die Stapelung von Bundes- und Landesförderung ist erklärungsbedürftig und in bundesweiten Überblicken oft nicht vollständig abgebildet – für Eigentümer in unseren Kernregionen Hamburg, Hannover, Lüneburg und Geesthacht ist genau hier Ortskenntnis gefragt. Zur Kumulierung gilt: keine pauschale Kombi-Zusage, sondern Prüfung im Einzelfall.

Solche Landesbausteine lassen sich in vielen Fällen mit der Bundesförderung kombinieren – aber eben nicht automatisch und nicht in beliebiger Höhe: Jede Kombination unterliegt eigenen Kumulierungsregeln und Deckeln. Deshalb gilt: erst die Förderkulisse für das konkrete Gebäude klären, dann die Reihenfolge festlegen.

In welcher Reihenfolge stelle ich den Förderantrag?

Auch nach der Reform gilt: Für die Antragstellung muss bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen – allerdings mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, die ihn an die Förderzusage koppelt. Ein solcher bedingter Vertrag gilt nicht als Vorhabenbeginn. Förderschädlich ist erst ein unbedingter Auftrag oder ein Baubeginn vor der Antragstellung.

Beratungsgespräch am Tisch – eine Fachkraft und ein Paar sehen sich gemeinsam Pläne und ein Tablet an.
Die Energieberatung steht am Anfang: Sie klärt die Reihenfolge, bevor der Förderantrag gestellt wird.

Unschädlich sind dagegen Planungs- und Beratungsleistungen: Sie dürfen ausdrücklich vor der Antragstellung erbracht werden. Nach der Antragstellung zu beginnen, bleibt ein Vorgriff auf eigenes Risiko – gefördert wird die Maßnahme erst mit der Förderzusage, weshalb der Start nach der Zusage der sichere Weg bleibt. Nach der Zusage haben Sie 36 Monate Zeit, die Maßnahme umzusetzen.

„Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde und aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt."

Förderrichtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026, Nr. 9.2.1, abgerufen am 21.07.2026

In der Praxis sieht der Ablauf so aus: Erstberatung und Bestandsaufnahme, dann der individuelle Sanierungsfahrplan, dann der Förderantrag mit der Bestätigung des Experten – und erst nach der Förderzusage die verbindliche (unbedingte) Beauftragung des Handwerks und der Umsetzungsbeginn. Diese Reihenfolge ist keine Formalie, sondern eine Fördervoraussetzung. Ein praktischer Hinweis für die Wochen nach der Reform: Prüfen Sie vor der Antragstellung, ob die benötigten Formulare und Bestätigungen bei BAFA und KfW verfügbar sind. Die aktuellen Antragswege greifen wir auch in unseren kostenfreien Infoveranstaltungen zu Förderprogrammen auf.

Die Rolle des Energieeffizienz-Experten ist dabei keine Formsache: Er prüft die technische Förderfähigkeit, dokumentiert die Ausgangslage, stellt bei Bedarf den iSFP aus und bestätigt nach der Umsetzung, dass die Anforderungen erreicht wurden. Pflicht ist seine Einbindung für Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik, für Fachplanung und Baubegleitung und für jeden Antrag mit iSFP-Bonus; für den reinen Heizungstausch und die Heizungsoptimierung ohne iSFP-Bonus genügt die Erklärung eines Fachunternehmens für Heizungstechnik. Für Sie bedeutet das: Der erste Anruf gilt der Beratung, nicht dem Handwerksbetrieb.

Was hat sich mit der BEG-Reform zum 21.07.2026 geändert?

Die reformierte Förderrichtlinie BEG EM ist am 21.07.2026 in Kraft getreten und gilt bis zum Ablauf des 31.12.2030. Die Grundfördersätze bleiben, verändert haben sich vor allem Höchstbeträge und Boni: Der Höchstbetrag für den Heizungstausch sinkt, der Klimageschwindigkeits-Bonus schrumpft und läuft früher aus, der Einkommens-Bonus wird gestaffelt.

Maßgeblich ist dabei immer der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Zeitpunkt der Bewilligung. Für Anträge, die vor dem 21.07.2026 gestellt wurden, gilt die alte Fassung der Richtlinie weiter – auch dann, wenn über sie erst später entschieden wird.

Was Bis 20.07.2026 Seit 21.07.2026
Förderfähige Kosten Heizungstausch, 1. Wohneinheit 30.000 € 28.000 €; ab 01.02.2027 halbjährlich −750 €, ab 01.08.2030 noch 22.000 €
Klimageschwindigkeits-Bonus (nur Heizungstausch, nur selbstnutzende Eigentümer, nur beim Austausch einer funktionstüchtigen alten Heizung) 20 Prozentpunkte, Auslaufen erst 2037 16 Prozentpunkte; 12 ab 01.02.2027, 8 ab 01.08.2027, 4 ab 01.02.2028; entfällt ab 01.08.2028
Einkommens-Bonus (nur Heizungstausch, nur selbstnutzende Eigentümer) 30 Prozentpunkte bis 40.000 € zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 40 Prozentpunkte bis 30.000 €, 30 bis 40.000 €, 10 bis 50.000 €
Familienzuschlag (wirkt nur auf den Einkommens-Bonus) gab es nicht 10.000 € werden vom anzusetzenden Einkommen abgezogen, wenn mindestens ein Kind unter 18 im Haushalt gemeldet ist
Obergrenze des Gesamtfördersatzes 70 % 80 % bis 30.000 € zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen (40.000 € mit Familienzuschlag), sonst 70 %
Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen +5 Prozentpunkte entfallen
Emissionsminderungszuschlag Biomasse 2.500 € entfallen
Höchstbetrag Gebäudehülle / Anlagentechnik 30.000 € je Wohneinheit (mit iSFP 60.000 €) gestaffelt: 30.000 € für die 1. WE, je 15.000 € für die 2.–6., je 8.000 € ab der 7. (mit iSFP jeweils das Doppelte)
iSFP-Bonus +5 Prozentpunkte auf die gesamte Maßnahme, ohne Mindestvolumen +5 Prozentpunkte nur auf den Ausgabenteil über der Höchstgrenze ohne iSFP, erst ab 30.000 € förderfähigem Investitionsvolumen

Unverändert geblieben sind die tragenden Bausteine: die Grundfördersätze von 15, 30 und 50 Prozent, die Staffelbeträge von 15.000 und 8.000 Euro für weitere Wohneinheiten, der Deckel für Fachplanung und Baubegleitung, die Kreditgrenze von 120.000 Euro je Wohneinheit, das Mindestinvestitionsvolumen von 300 Euro, der Bewilligungszeitraum von 36 Monaten, die zehnjährige Zweckbindung, der Ausschluss der Steuerermäßigung nach § 35c EStG und die Aufteilung zwischen BAFA und KfW. Die BAFA formuliert es so: Alle bislang geförderten Heizungssysteme sind weiterhin förderfähig.

Günstiger wird es für selbstnutzende Eigentümer mit kleinen und mittleren Einkommen: Bis 30.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen steigt der Einkommens-Bonus von 30 auf 40 Prozentpunkte, und die Obergrenze des Gesamtfördersatzes liegt für sie bei 80 statt 70 Prozent. Neu erfasst sind Haushalte zwischen 40.000 und 50.000 Euro, die bisher leer ausgingen und jetzt 10 Prozentpunkte erhalten. Wer mindestens ein Kind unter 18 im Haushalt hat, rutscht über den Familienzuschlag rechnerisch eine Einkommensstufe nach unten.

Ungünstiger wird es in vier Konstellationen: für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und für Wohnungseigentümergemeinschaften, weil der Höchstbetrag an der Gebäudehülle nicht mehr flach je Wohneinheit gilt, sondern ab der zweiten Wohneinheit gestaffelt ist; für den Heizungstausch, weil der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit um 2.000 Euro gesunken ist und ab Februar 2027 weiter sinkt; für selbstnutzende Eigentümer, die beim Heizungstausch auf den Klimageschwindigkeits-Bonus setzen, weil er niedriger ausfällt und statt 2037 bereits Ende Juli 2028 ausläuft; und für kleinere Einzelmaßnahmen mit iSFP, weil der Bonus jetzt ein Mindestvolumen voraussetzt und nur noch auf den oberen Ausgabenteil wirkt.

Ersatzlos gestrichen sind außerdem zwei Bausteine, die bisher gerade bei der Heizung ins Gewicht fielen: der Effizienzbonus von fünf Prozentpunkten für Wärmepumpen mit Erdreich-, Wasser- oder Abwasserquelle beziehungsweise natürlichem Kältemittel und der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für besonders staubarme Biomasseanlagen.

Vorausgegangen war eine Umstellungsphase vom 09. bis 20.07.2026: In dieser Zeit wurden keine neuen Förder-Bestätigungen mehr ausgestellt – bei der BAFA die technische Projektbeschreibung, bei der KfW die (gewerbliche) Bestätigung zum Antrag. Wer eine bis zum 08.07.2026 erstellte Bestätigung hatte, konnte damit noch bis zum 20.07.2026 zu den bisherigen Konditionen beantragen. Diese Frist ist abgelaufen.

Ein Blick nach vorn gehört dazu, weil die Richtlinie selbst eine zweite Stufe vorsieht: Ab dem ersten Quartal 2027 sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen von 30 auf 15 Prozent, dafür kommen zwei neue Boni hinzu – 15 Prozentpunkte für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union und 5 Prozentpunkte für die Dämmung besonders sanierungsbedürftiger Gebäude. Ebenfalls ab diesem Zeitpunkt entfällt die Förderung, wenn das Gebäude bereits mit einer der geförderten Heiztechniken (etwa Wärmepumpe, Biomasse- oder Solarthermieanlage) versorgt wird, die seit dem 01.01.2008 in Betrieb genommen wurde, oder an ein Gebäude- oder Wärmenetz angeschlossen ist; der Ersatz von Gas-, Öl- oder Kohle-Wärmeerzeugern in bivalenten Systemen bleibt ausdrücklich förderfähig. Ein Tagesdatum nennt die Richtlinie für diese Stufe nicht.

Flankiert wird die Förderreform vom Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das das Gebäudeenergiegesetz (GEG) reformiert. Bundestag und Bundesrat haben es am 10.07.2026 beschlossen; die Ausfertigung und die Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen zum 21.07.2026 aber noch aus, das Gesetz ist deshalb noch nicht in Kraft (Stand der Verfahrenschronologie: BBSR-GEG-Portal des Bundes). Der beschlossene Text benennt das GEG in Gebäudemodernisierungsgesetz um, nummeriert zahlreiche Paragrafen neu und ändert einzelne Pflichten inhaltlich. Paragrafenangaben und Pflichtenaussagen in diesem Beitrag beziehen sich deshalb auf die heute geltende GEG-Fassung.

Für Eigentümer heißt das konkret: Wer jetzt einen Antrag plant, rechnet mit den seit dem 21.07.2026 geltenden Sätzen und Höchstbeträgen – die bis zum 20.07.2026 kursierenden Werte sind für neue Anträge hinfällig. Die Grundlogik der Förderung bleibt von der Reform unberührt: Zuschuss für Einzelmaßnahmen über die BAFA, Kredit mit Tilgungszuschuss für die Komplettsanierung über die KfW, kein unbedingter Auftrag und kein Baubeginn vor der Förderzusage.

Fazit: Förderung mitnehmen, Reihenfolge einhalten

Die Grundstruktur bleibt: Zuschuss für Einzelmaßnahmen über die BAFA, Kredit mit Tilgungszuschuss für die Komplettsanierung über die KfW, kein unbedingter Auftrag und kein Baubeginn vor der Förderzusage. Geändert haben sich zum 21.07.2026 die Höchstbeträge und mehrere Boni – und ein Teil dieser Werte sinkt planmäßig weiter, beginnend im Februar 2027.

Behandeln Sie die Förderung als geplanten Weg: Wer die Antragsreihenfolge einhält, den iSFP prüft und die Landesförderung frühzeitig einbezieht, schöpft die vorhandenen Fördermöglichkeiten aus. Weil mehrere Beträge zeitlich gestaffelt sind, lohnt sich der Blick auf den Zeitpunkt der Antragstellung – und eine fachliche Einordnung des tagesaktuellen Stands.

Sie planen eine geförderte Sanierung oder sind unsicher, welche Förderwege für Ihr Gebäude passen? BEG-Förderung für Ihr Gebäude prüfen lassen.

Häufige Fragen

Wird Dämmung gefördert?

Ja. Die Dämmung von Fassade, Dach, oberster Geschossdecke, Kellerdecke und Bodenplatte zählt zu den über die BEG-Einzelmaßnahmen geförderten Maßnahmen an der Gebäudehülle. Der Zuschuss läuft über die BAFA, sofern die technischen Mindestanforderungen (U-Werte) erfüllt sind.

Was zahlt die BAFA für neue Fenster?

Der Fenster- und Außentürtausch wird als Einzelmaßnahme an der Gebäudehülle bezuschusst – seit dem 21.07.2026 unverändert mit 15 Prozent der förderfähigen Kosten. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) kommen fünf Prozentpunkte hinzu – seit dem 21.07.2026 allerdings erst ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 30.000 Euro brutto und nur auf den Ausgabenteil oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP. Voraussetzung ist außerdem ein ausreichend niedriger U-Wert der neuen Fenster.

Wie hoch ist der iSFP-Bonus?

Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) hebt den Fördersatz um fünf Prozentpunkte und verdoppelt den Höchstbetrag der förderfähigen Kosten – bei der ersten Wohneinheit von 30.000 auf 60.000 Euro. Seit dem 21.07.2026 gilt das nur noch, wenn die Maßnahme ein förderfähiges Investitionsvolumen von mindestens 30.000 Euro brutto erreicht; die zusätzlichen Prozentpunkte greifen außerdem nur auf den Ausgabenteil oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP. Beim Einfamilienhaus heißt das: 15 Prozent bis 30.000 Euro, 20 Prozent auf den Teil darüber. Auf den Heizungstausch wird der iSFP-Bonus nicht gewährt.

Wie viel Zuschuss bekomme ich maximal für Einzelmaßnahmen?

Bei Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung sind seit dem 21.07.2026 pro Gebäude und Kalenderjahr 30.000 Euro für die erste Wohneinheit förderfähig, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten; mit iSFP-Bonus jeweils das Doppelte. Beim Heizungstausch gilt dieselbe Staffel pro Gebäude insgesamt, dort allerdings mit 28.000 Euro für die erste Wohneinheit – ein Betrag, der ab dem 01.02.2027 halbjährlich um 750 Euro sinkt.

Was wird nicht über die BEG-Einzelmaßnahmen gefördert?

Nicht über die Einzelmaßnahmen läuft die Komplettsanierung zum Effizienzhaus – dafür gibt es die BEG Wohngebäude der KfW (Kredit mit Tilgungszuschuss). Auch reine Schönheits- oder Instandhaltungsarbeiten ohne energetische Wirkung sowie Maßnahmen, die die technischen Mindestanforderungen verfehlen, sind nicht förderfähig.

Brauche ich zwingend einen Energieberater für die BEG-Förderung?

Für Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik, für Fachplanung und Baubegleitung sowie für jeden Antrag mit iSFP-Bonus ist ein in der Expertenliste des Bundes geführter Energieeffizienz-Experte einzubinden – er bestätigt die technische Förderfähigkeit und stellt den individuellen Sanierungsfahrplan aus. Für den reinen Heizungstausch und die Heizungsoptimierung ohne iSFP-Bonus genügt dagegen die Erklärung eines Fachunternehmens für Heizungstechnik.

Gilt Vertrauensschutz für bereits gestellte Anträge?

Ja. Die Förderrichtlinie vom 17.07.2026 regelt ausdrücklich, dass für Anträge, die vor ihrem Inkrafttreten am 21.07.2026 gestellt wurden, die bisherige Fassung weitergilt – auch dann, wenn erst danach über sie entschieden wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Bescheid. Vom 09. bis 20.07.2026 lief eine Umstellungsphase, in der keine neuen Förder-Bestätigungen ausgestellt wurden; diese Frist ist abgelaufen.

Was kostet eine energetische Sanierung überhaupt?

Das hängt stark von Gebäude, Zustand und Umfang ab und lässt sich nicht pauschal beziffern. Belastbare Zahlen liefert erst ein Angebot auf Basis einer Bestandsaufnahme oder ein individueller Sanierungsfahrplan für Ihr Gebäude. Die BEG-Förderung und regionale Programme senken den Eigenanteil – um wie viel, hängt vom Fördersatz und den förderfähigen Kosten ab.

Welche U-Werte müssen Fenster für die Förderung erreichen?

Die Förderung ist an technische Mindestanforderungen gekoppelt, unter anderem an bestimmte U-Werte für Fenster und Außentüren. Die konkreten Schwellenwerte sind in der BEG-Förderrichtlinie des zuständigen Bundesministeriums festgelegt; die BAFA wendet sie an und veröffentlicht die technischen Mindestanforderungen – prüfen Sie den tagesaktuellen Stand vor der Antragstellung.

Was hat sich mit der BEG-Reform zum 21.07.2026 geändert?

Die Grundfördersätze bleiben (15 Prozent an der Gebäudehülle, 30 Prozent beim Heizungstausch, 50 Prozent bei Fachplanung und Baubegleitung). Gesunken sind die förderfähigen Kosten beim Heizungstausch (28.000 statt 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, ab 01.02.2027 halbjährlich 750 Euro weniger) und der Klimageschwindigkeits-Bonus (16 statt 20 Prozentpunkte, Auslaufen am 31.07.2028 statt 2037). Der Einkommens-Bonus ist mit 40, 30 und 10 Prozentpunkten gestaffelt und erreicht mehr Haushalte, dazu kommt ein Familienzuschlag von 10.000 Euro. Klimageschwindigkeits- und Einkommens-Bonus gibt es weiterhin nur beim Heizungstausch und nur für selbstnutzende Eigentümer, jeweils nur für die selbstgenutzte Wohneinheit. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind entfallen. - **noindex:** false ---

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