Bestandsmodernisierung

Energetische Baubegleitung 2026: Ablauf, Kosten & Förderung

Von Alexander Börgel · Stand: August 2026 · 15 Min. Lesezeit

Klinker-Doppelhaushälfte mit neuem Dach und neuen Fenstern, gebündelte Gerüstteile liegen auf dem Rasen, zwei Personen gehen an der Hauswand entlang
Fachplanung und Baubegleitung sind ein eigener Fördertatbestand — sie werden neben der Maßnahme gefördert und reichen über deren Ende hinaus.

Wer energetisch saniert und Fördermittel des Bundes nutzt, arbeitet meist mit einem Energieeffizienz-Experten zusammen. Seine Leistung heißt in den Förderrichtlinien „energetische Fachplanung und Baubegleitung" — und sie wird selbst gefördert. Grundlage dieses Beitrags sind die beiden Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vom 17. Juli 2026, in Kraft seit dem 21. Juli 2026.

Was ist eine energetische Baubegleitung?

Die energetische Baubegleitung ist die fachliche Planung und Überwachung einer geförderten Sanierung durch einen Energieeffizienz-Experten. Er beschreibt die Maßnahme im Förderantrag, wirkt bei der Angebotsprüfung mit, überwacht die Ausführung und bestätigt am Ende die programmgemäße Umsetzung. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude fasst das unter „Fachplanung und Baubegleitung" zusammen.

Was dazugehört, steht in der Anlage zur Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen. Ihre Nummer 5.1 listet auf, was der Experte mindestens erbringen und als programmgemäß bestätigen muss:

  • die geplante Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben in der „Bestätigung zum Antrag" (BzA) beziehungsweise der „Technischen Projektbeschreibung" (TPB) erklären
  • die Angemessenheit der Maßnahme für das gesamte Gebäude prüfen, einschließlich thermischer Bauphysik und Anlagentechnik
  • bei Ausschreibung und Angebotseinholung mitwirken und die Angebote auf Übereinstimmung mit Umfang und Qualität der geplanten Maßnahme prüfen
  • Herstellernachweise, Herstellerangaben und Fachunternehmererklärungen prüfen
  • Fachplanung und Baubegleitung dokumentieren und die Dokumentation an den Bauherrn übergeben
  • nach Abschluss in der „Bestätigung nach Durchführung" (BnD) beziehungsweise dem „Technischen Projektnachweis" (TPN) die Umsetzung und die förderfähigen Ausgaben erklären

Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle kommen Planungsleistungen hinzu: der bauliche Wärmeschutz, ein Wärmebrückenkonzept, ein Luftdichtheitskonzept und die Prüfung, ob lüftungstechnische Maßnahmen nötig sind.

Arbeiten weitere Fachleute am Projekt mit, bleibt die Verantwortung beim Experten:

„Werden Teilleistungen durch Dritte, zum Beispiel Fachplaner oder bauüberwachenden Architekten erbracht, sind diese vom Energieeffizienz-Experten im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zu überprüfen und zu dokumentieren." — Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17. Juli 2026, Anlage Nummer 5.1

Zwei Personen stehen am Ende des Gartens und blicken auf das ganze Haus, an dem an drei Stellen gearbeitet wird, unter anderem mit einer Leiter am Dachrand
Zum Leistungsbild gehört die Prüfung der Angemessenheit für das gesamte Gebäude — nicht nur für die einzelne Maßnahme.

Energetische Baubegleitung oder Bausachverständiger — was ist der Unterschied?

Beide heißen Baubegleitung und verfolgen doch verschiedene Ziele. Die energetische Baubegleitung soll den energetischen Standard und die Förderfähigkeit einer Maßnahme sicherstellen. Ein Bausachverständiger begleitet den Bau bauvertraglich: Er prüft die handwerkliche Ausführung, dokumentiert Mängel und unterstützt bei der Abnahme. Nur die energetische Leistung ist nach der BEG förderfähig.

Nach Nummer 5.5 können Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen „nur gefördert werden, wenn sie durch einen Energieeffizienz-Experten oder einen zusätzlich zu diesem beauftragten Dritten erbracht werden". Ein Baugutachten ohne diese Einbindung bleibt eine private Leistung — fachlich sinnvoll vielleicht, aber ohne Förderanspruch.

Die Rollen schließen einander nicht aus, sie beantworten verschiedene Fragen: Der Sachverständige prüft, ob die Leistung dem Bauvertrag entspricht. Der Energieeffizienz-Experte prüft, ob sie den technischen Mindestanforderungen des Förderprogramms genügt — und bestätigt das gegenüber dem Fördergeber.

Ist eine energetische Baubegleitung Pflicht?

Das hängt vom Förderweg ab. In der BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden, sobald der Antrag die Gebäudehülle, die Anlagentechnik, eine Fachplanung, den Bonus aus einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) oder ein Gebäudenetz umfasst. In der BEG Wohngebäude (BEG WG), also beim Effizienzhaus, ist er immer einzubinden.

Nummer 9.3 der BEG EM nennt die Fälle einzeln: Anträge mit Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 oder 5.5, Anträge mit iSFP-Bonus sowie Anträge zur Errichtung, zum Umbau oder zur Erweiterung eines Gebäudenetzes. Nummer 5.1 steht für die Gebäudehülle, Nummer 5.2 für die Anlagentechnik außer Heizung.

Zwei Fälle fallen aus diesem Raster. Bei der Heizungsoptimierung (Nummer 5.4) kann ein Experte hinzugezogen werden, verpflichtend ist das laut dem BAFA-Merkblatt zur Antragstellung nicht. Und ein reiner Heizungstausch trägt keine förderfähige Baubegleitung: Nummer 5.5 verweist nur auf die Nummern 5.1, 5.2, 5.3 Buchstabe g — das ist das Gebäudenetz — und 5.4. Die BAFA-Seite zu effizienten Gebäuden ordnet die Programmstruktur ein.

Wie hoch ist die Förderung für Fachplanung und Baubegleitung 2026?

Die Bundesförderung übernimmt 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für energetische Fachplanung und Baubegleitung. Gedeckelt sind diese Ausgaben auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und auf 2.000 Euro je Wohneinheit ab drei Wohneinheiten, insgesamt auf höchstens 20.000 Euro. Der Deckel gilt je Gebäude und Kalenderjahr.

Den Fördersatz nennt Nummer 8.4.7 der BEG EM: „Für förderfähige Ausgaben für die energetische Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 5.5 beträgt der Fördersatz 50 %." Die Höchstbeträge stehen in Nummer 8.3.1 Buchstabe b.

Wichtiger ist der zweite Teil, den kaum jemand erwähnt: Die Höchstbeträge gelten laut Nummer 8.3 „pro Gebäude und Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge)". Der Deckel ist also kein einmaliges Budget. Wer seine Sanierung über mehrere Jahre staffelt — der Normalfall nach einem individuellen Sanierungsfahrplan —, kann ihn in jedem Kalenderjahr erneut ausschöpfen.

Was gilt bei Nichtwohngebäuden?

Dieser Beitrag behandelt Wohngebäude. Für Nichtwohngebäude gilt ein anderer Maßstab: Dort sind die förderfähigen Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 8.3.2 Buchstabe b auf „5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche" gedeckelt, insgesamt ebenfalls auf höchstens 20.000 Euro. Wer die Zahl aus dem Wohngebäude-Programm überträgt, rechnet falsch — bei kleinen Gebäuden nach oben, bei großen nach unten.

Der Punkt, an dem beide Deckel gleich hoch liegen, lässt sich ausrechnen: Bei 1.000 Quadratmetern Nettogrundfläche ergeben 5 Euro je Quadratmeter genau die 5.000 Euro, die für ein Ein- oder Zweifamilienhaus gelten. Darunter liegt der Deckel niedriger, darüber höher — bis er ab 4.000 Quadratmetern beim Höchstbetrag von 20.000 Euro stehen bleibt.

Was kostet eine energetische Baubegleitung — und was trägt die Förderung davon?

Was eine energetische Baubegleitung kostet, regeln die Förderrichtlinien nicht: Sie nennen keinen Honorarmaßstab, weder eine Höhe noch einen Bezug zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Belastbar ist nur die andere Richtung: Aus Fördersatz und Deckel ergibt sich, wie viel von den Kosten die Förderung höchstens trägt. Diese Obergrenze können Sie jedem Angebot gegenüberstellen.

Gebäude förderfähige Ausgaben höchstens davon 50 % = Zuschuss höchstens
Einfamilienhaus 5.000 € 2.500 €
Zweifamilienhaus 5.000 € 2.500 €
Mehrfamilienhaus, 6 Wohneinheiten 12.000 € (6 × 2.000 €) 6.000 €
Mehrfamilienhaus, 10 Wohneinheiten 20.000 € (Gesamtdeckel erreicht) 10.000 €
Mehrfamilienhaus, 20 Wohneinheiten 20.000 € (Gesamtdeckel) 10.000 €
Nichtwohngebäude, 1.500 m² Nettogrundfläche 7.500 € (1.500 × 5 €) 3.750 €
Effizienzhaus-Sanierung, Einfamilienhaus (BEG WG) 10.000 € je Vorhaben 5.000 € Tilgungszuschuss

Die Werte der BEG EM gelten je Gebäude und Kalenderjahr, die letzte Zeile folgt der BEG WG und gilt je Vorhaben. Ab zehn Wohneinheiten greift der Gesamtdeckel von 20.000 Euro: Ein Haus mit 20 Wohneinheiten bekommt denselben Höchstbetrag wie eines mit zehn.

Die Tabelle sagt, was die Förderung trägt — nicht, was die Leistung kostet. Der Preis ist Sache des Angebots.

Eine Zahl, die im Netz hartnäckig kursiert, gehört aussortiert: „maximal 4.000 Euro pro Vorhaben". Sie stammt aus dem KfW-Merkblatt 431 mit Stand 01/2021 und bezieht sich auf die inzwischen eingestellten Programme 151, 152, 153 und 430. In der heutigen BEG gibt es diesen Betrag nicht mehr.

Warum muss der Energieeffizienz-Experte „vorhabenbezogen unabhängig" sein?

Weil die Förderrichtlinie es verlangt — und weil daran der Fördersatz hängt. Nach Nummer 9.3 der BEG EM darf der Experte, auch mittelbar, nicht mit den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten verbunden sein. Fehlt diese Unabhängigkeit, wird die Baubegleitung nicht mit 50 Prozent gefördert, sondern gar nicht mehr gesondert angesetzt.

„Für Anträge auf Förderung einer Baubegleitung nach Nummer 5.5 ist der Energieeffizienz-Experte für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen." — Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17. Juli 2026, Nummer 9.3

Die Richtlinie zählt drei Konstellationen auf, die der Experte — und das Unternehmen, bei dem er angestellt ist — auch mittelbar nicht eingehen darf:

  • kein Inhaber-, Gesellschafts-, Beteiligungs- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten
  • keine Beauftragung durch diese Unternehmen oder Lieferanten
  • keine Vermittlung von Lieferungen oder Leistungen an sie

Ist die Bedingung nicht erfüllt, ändert sich die Rechnung:

„Ist der Energieeffizienz-Experte für das Bauvorhaben nicht vorhabenbezogen unabhängig, ist dies dem Antragsteller vor Vorhabenbeginn mitzuteilen. In diesen Fällen wird nicht der Fördersatz nach Nummer 8.4.7, sondern der nach Nummer 8.4.1 gewährt. Es können keine zusätzlichen Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 8.2 Buchstabe b angesetzt werden." — Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17. Juli 2026, Nummer 9.3

Praktisch heißt das zweierlei. Erstens greift statt der 50 Prozent der Grundfördersatz nach Nummer 8.4.1 — für Gebäudehülle und Anlagentechnik sind das 15 Prozent. Zweitens entfällt der eigene Kostenansatz: Für Fachplanung und Baubegleitung lassen sich dann keine zusätzlichen Ausgaben mehr ansetzen — der gesonderte Topf mit seiner eigenen Obergrenze von 5.000 Euro fällt weg.

In Euro heißt das für ein Einfamilienhaus: Statt bis zu 2.500 Euro Zuschuss für die Baubegleitung — 50 Prozent aus höchstens 5.000 Euro förderfähigen Ausgaben — bleiben null Euro. Die beiden Wirkungen greifen dabei nacheinander. Rechnet man allein den Satzwechsel, blieben von denselben 5.000 Euro noch 750 Euro; weil zusätzlich der eigene Kostenansatz entfällt, bleibt auch davon nichts. Bei einem Mehrfamilienhaus mit zehn Wohneinheiten sind es 10.000 Euro, die auf diesem Weg wegfallen. Damit entscheidet die Frage nach der Unabhängigkeit über einen vier- bis fünfstelligen Betrag, bevor die erste Handwerkerrechnung vorliegt.

Das ist keine Strafe und keine Rückforderung, sondern eine andere Berechnung. Und Sie erfahren rechtzeitig davon: Die Richtlinie verpflichtet den Experten, die fehlende Unabhängigkeit vor Vorhabenbeginn mitzuteilen. Fragen Sie vor der Beauftragung trotzdem aktiv nach.

Vor einem Wohnhaus stehen ein schlichter weißer Transporter mit Leiter auf dem Dach und in deutlichem Abstand dahinter ein kleiner dunkler Kombi
Vorhabenbezogen unabhängig heißt: Der Experte kommt nicht mit dem ausführenden Betrieb. Ist er es nicht, greift statt 50 Prozent der Grundfördersatz.

Was gilt beim Effizienzhaus — BEG WG statt BEG EM?

Wer sein Haus auf eine Effizienzhaus-Stufe saniert, erhält keinen Zuschuss der BAFA, sondern einen Kredit der KfW mit Tilgungszuschuss. Ein Energieeffizienz-Experte ist dort in jedem Fall einzubinden. Die förderfähigen Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung sind auf 10.000 Euro je Vorhaben gedeckelt, bei Wohnungen auf 4.000 Euro je Wohneinheit.

„Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden." — Förderrichtlinie BEG Wohngebäude vom 17. Juli 2026, Nummer 9.3

BEG Einzelmaßnahmen (BAFA) BEG Wohngebäude (KfW)
Förderform Zuschuss Kredit mit Tilgungszuschuss
Energieeffizienz-Experte bei bestimmten Maßnahmen Pflicht immer Pflicht
Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung 50 % 50 %
Deckel Ein- und Zweifamilienhaus 5.000 € je Gebäude und Kalenderjahr 10.000 € je Vorhaben
Deckel ab drei Wohneinheiten 2.000 € je Wohneinheit, max. 20.000 € 4.000 € je Wohneinheit, max. 40.000 €
Mindestzahl Baustellenbegehungen keine (Sichtprüfung nur „gegebenenfalls") mindestens eine
Ausnahmen von der Unabhängigkeit keine zwei

Die beiden Ausnahmen sind der eigentliche Unterschied. Anders als die BEG EM nimmt die BEG WG angestellte Energieeffizienz-Experten beim Antragsteller oder Verkäufer — zum Beispiel einem Bauträger — von der Unabhängigkeitsregel aus. Ebenso angestellte Experten ausführender Bau- oder Handwerksunternehmen, zum Beispiel Fertighausbauer, „deren Produkte und Leistungen nach einer von den Durchführern anerkannten Gütesicherung definiert und überwacht werden". Dieselben Deckel nennt die KfW-Produktseite zum Wohngebäude-Kredit 261 und 262.

Für Neubauvorhaben gilt ein eigener Förderweg, der klimafreundliche Neubau (KFN); die Zahlen dieses Abschnitts betreffen die Sanierung im Bestand.

Wer darf eine energetische Baubegleitung durchführen?

Nur wer in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes eingetragen ist, die die Deutsche Energie-Agentur (dena) führt. Grundlage ist die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 88 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG), ohne Beschränkung der Nachweisberechtigung bei Wohngebäuden. Dazu kommt eine eigene Fortbildung.

Das Gesetz trug bis zum 28. Juli 2026 den Namen Gebäudeenergiegesetz (GEG); Förderrichtlinien und dena-Regelheft zitieren es teilweise noch unter dieser Bezeichnung.

Das Regelheft der Expertenliste mit Stand 16. Juni 2026 verlangt zusätzlich ein Basismodul mit 160 Unterrichtseinheiten und ein Vertiefungsmodul Wohngebäude mit 40 Unterrichtseinheiten. Die Eintragung gilt drei Jahre. Für die Verlängerung sind je Kategorie 24 Unterrichtseinheiten Fortbildung und ein Praxisnachweis über eine eigenständig erbrachte Leistung nötig.

Die Liste ist kein Karteikasten: Die dena überprüft die eingetragenen Experten stichprobenartig und anlassbezogen und führt vertiefte Überprüfungen durch — ausdrücklich einschließlich der energetischen Fachplanung und Baubegleitung. Ihr Verfahren zur Qualitätssicherung legt sie öffentlich dar.

Ein Sonderfall sind Baudenkmale: Dort sind nach Nummer 9.3 der BEG EM ausschließlich Sachverständige der Kategorien „BEG – Wohngebäude Denkmal" beziehungsweise „BEG – Nichtwohngebäude Denkmal" zugelassen.

Ob ein Experte gelistet ist, prüfen Sie in der Expertenliste der dena für private Bauherren. Alexander Börgel, Gründer von NewEnergyMetrics, ist dort für Wohngebäude im Bestand und im Neubau geführt.

In welcher Reihenfolge läuft der Antrag — und wann muss der Experte auf die Baustelle?

Der Förderantrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt sein. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrags für die Ausführung. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen davor liegen. Fachlich entscheidend ist ein zweiter Zeitpunkt: die Prüfung, bevor Putz oder Verkleidungen die Bauteile verschließen.

Ob die Planung schon vor dem Antrag beginnen darf, stellt die Richtlinie ausdrücklich klar:

„Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns." — Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17. Juli 2026, Nummer 9.2.1

Die Grenze ist also der Handwerkervertrag, nicht die Planung. Bei Antragstellung muss ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde.

Der zeitkritische Moment auf der Baustelle steht in der Anlage zur Richtlinie:

„Vor Ausführung der Putzarbeiten beziehungsweise vor Aufbringung späterer Verkleidungen: die energetisch relevanten, insbesondere später nicht mehr zugänglichen Bauteile […] prüfen und dokumentieren" — Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17. Juli 2026, Anlage Nummer 5.1

Eine Mindestzahl an Baustellenbegehungen kennt die BEG Einzelmaßnahmen dagegen nicht. Das Wort „Begehung" kommt in ihr genau einmal vor — an dieser Stelle, und dort nur als „gegebenenfalls". Beim Effizienzhaus ist es anders: Die BEG Wohngebäude zählt „eine für das Vorhaben angemessene Anzahl von Baustellenbegehungen (mindestens eine)" ausdrücklich zu den Leistungen, die der Energieeffizienz-Experte erbringen muss. Wer Ihnen für eine Einzelmaßnahme vier Begehungen anbietet, beschreibt sein Angebot, keine Vorgabe: Vergleichen Sie am Leistungsumfang, nicht an der Zahl der Termine.

Nach dem Umbau laufen zwei Fristen. Die Zuschusszusage ist auf 36 Monate befristet (Bewilligungszeitraum, Nummer 9.4.1). Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens einzureichen; kommt er später als sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, verliert der Antragsteller nach Nummer 9.5.1 den Anspruch auf die Auszahlung. Die Dokumentation der Baubegleitung ist zehn Jahre aufzubewahren, ebenso lange läuft die Mindestnutzungsdauer.

Ausgeklappte Bodentreppe mit geöffneter Luke zum Dachraum, zwei Personen blicken hinauf, eine Taschenlampe beleuchtet die Dämmung zwischen den Sparren
Nicht die Zahl der Termine entscheidet, sondern der richtige Zeitpunkt: bevor der Ausbau den Bauteil verschließt.

Was gilt zusätzlich in Niedersachsen und Hamburg?

Für die Baubegleitung selbst zahlen beide Länder nichts — das Geld dafür kommt aus der Bundesförderung. Hamburg bezuschusst über die Investitions- und Förderbank (IFB) zwei einzelne baubegleitende Leistungen und macht die Baubegleitung ab einer bestimmten Darlehenshöhe zur Pflicht. Niedersachsen hat für diesen Zweck derzeit kein Programm.

In Hamburg gilt seit dem 1. August 2026 die Förderrichtlinie „Wärmeschutz im Gebäudebestand". Sie bezuschusst den hydraulischen Abgleich mit 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens 2.500 Euro je Wohneinheit, und die Luftdichtheitsmessung mit 260 Euro je Wohneinheit. Für genau diese beiden Leistungen gilt eine kaum bekannte Einschränkung:

„Für baubegleitende Dienstleistungen (Hydraulischer Abgleich und Luftdichtheitsmessung) ist die Kombination mit anderen Fördermitteln ausgeschlossen." — IFB Hamburg, Förderrichtlinie „Wärmeschutz im Gebäudebestand", gültig ab 1. August 2026

Bei diesen beiden Posten müssen Hamburger Eigentümer sich entscheiden: IFB oder Bund, nicht beides. Für die übrigen Maßnahmen bleibt die Kombination nach derselben Richtlinie grundsätzlich möglich.

Beim IFB-Energiedarlehen für Einzelmaßnahmen — einer Förderrichtlinie für selbstgenutzte Wohnimmobilien, gültig seit dem 1. Oktober 2023 — wird die Baubegleitung sogar zur Bedingung: „Ab einer Darlehenshöhe von 30.000 € für Maßnahmen an der Gebäudehülle ist die Durchführung einer Baubegleitung durch Sachverständige […] verpflichtend." Das ist die einzige Stelle in beiden Bundesländern, an der ein Landesprogramm die Baubegleitung vorschreibt.

In Niedersachsen gibt es dazu kein Gegenstück: Die NBank führt derzeit kein Programm, das energetische Fachplanung und Baubegleitung fördert. Das thematisch nächstliegende Programm „Klimaschutz und Energieeffizienz" nimmt laut eigener Programmseite keine Anträge mehr an und richtete sich an Unternehmen und Kommunen mit Nichtwohngebäuden.

Für Eigentümer im Raum Lüneburg, Hamburg und Hannover heißt das: Das Geld für die Baubegleitung kommt aus der BEG, die Auswahl des Experten entscheidet über den Fördersatz. NewEnergyMetrics berät von Hohnstorf an der Elbe aus herstellerunabhängig und ohne feste Bindung an ausführende Betriebe — eine Arbeitsweise, die der Unabhängigkeitsanforderung aus Nummer 9.3 entspricht. Ob die vorhabenbezogene Unabhängigkeit im Einzelfall vorliegt, hängt von den am jeweiligen Projekt beteiligten Unternehmen ab. Besprechen Sie Ihr Vorhaben in einer Energieberatung; die Seite Bestandsmodernisierung gibt einen Überblick über die Leistungen im Bestand.

Häufige Fragen

Ist eine energetische Baubegleitung Pflicht?

Das hängt vom Förderweg ab. In der BEG Einzelmaßnahmen ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden, sobald der Antrag Maßnahmen an der Gebäudehülle (Nummer 5.1), an der Anlagentechnik (Nummer 5.2), eine Fachplanung (Nummer 5.5), den iSFP-Bonus oder ein Gebäudenetz umfasst. Beim Effizienzhaus nach der BEG Wohngebäude ist er in jedem Fall einzubinden. Für die Heizungsoptimierung allein besteht keine Pflicht.

Was macht ein energetischer Baubegleiter?

Er plant die energetische Maßnahme, erklärt sie im Förderantrag, wirkt bei Ausschreibung und Angebotsprüfung mit, prüft Herstellernachweise und Fachunternehmererklärungen, überwacht die Ausführung, dokumentiert alles und bestätigt nach Abschluss die programmgemäße Umsetzung. Bei der Gebäudehülle kommen ein Wärmebrücken- und ein Luftdichtheitskonzept hinzu. Der Leistungskatalog steht in der Anlage zur Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen, Nummer 5.1.

Wird die energetische Baubegleitung gefördert?

Ja. Nach Nummer 8.4.7 der Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen beträgt der Fördersatz für energetische Fachplanung und Baubegleitung 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben. In der BEG Wohngebäude gibt es dieselbe Quote als Tilgungszuschuss im Kredit. Beide Richtlinien gelten seit dem 21. Juli 2026.

Wie hoch ist der Zuschuss für Fachplanung und Baubegleitung?

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind bis zu 5.000 Euro förderfähig, davon 50 Prozent, also höchstens 2.500 Euro Zuschuss. Ab drei Wohneinheiten sind es 2.000 Euro je Wohneinheit, insgesamt höchstens 20.000 Euro förderfähige Ausgaben und damit bis zu 10.000 Euro Zuschuss. Die Deckel gelten je Gebäude und Kalenderjahr.

Wann sollte ich die Baubegleitung beauftragen?

So früh, dass die Planung vor dem Förderantrag stehen kann. Die Richtlinie stellt klar: Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und gelten nicht als Vorhabenbeginn. Die Grenze ist der Handwerkervertrag. Fachlich spätestens erforderlich ist der Experte, bevor Putz oder Verkleidungen die energetisch relevanten Bauteile verschließen.

Welche Qualifikationen muss ein Experte für energetische Baubegleitung vorweisen?

Er muss in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes eingetragen sein, die die Deutsche Energie-Agentur (dena) führt. Grundlage ist die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 88 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz), dazu ein Basismodul mit 160 und ein Vertiefungsmodul Wohngebäude mit 40 Unterrichtseinheiten. Die Eintragung gilt drei Jahre.

Was ist der Unterschied zwischen energetischer Fachplanung und Baubegleitung?

Die Förderrichtlinie kennt beides nur als einen gemeinsamen Fördertatbestand: energetische Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 5.5. Sie teilen sich denselben Fördersatz und denselben Deckel. Der Leistungskatalog in der Anlage umfasst beide Seiten: die Planung, etwa Wärmebrücken- und Luftdichtheitskonzept, und die Begleitung der Ausführung samt Dokumentation.

Brauche ich beim Heizungstausch eine energetische Baubegleitung?

Für den reinen Heizungstausch sieht die Förderrichtlinie keine förderfähige Baubegleitung vor. Nummer 5.5 verweist nur auf Gebäudehülle (5.1), Anlagentechnik außer Heizung (5.2), Gebäudenetze (5.3 Buchstabe g) und Heizungsoptimierung (5.4). Enthält Ihr Antrag zusätzlich eine dieser Maßnahmen, ändert sich die Lage — dann kann die Einbindung eines Experten sogar verpflichtend sein.

Gilt der iSFP-Bonus auch für die Baubegleitung?

Nein. Das BAFA-Merkblatt zur Antragstellung in der BEG Einzelmaßnahmen nimmt Leistungen für Fachplanung und Baubegleitung ausdrücklich vom iSFP-Bonus aus. Der Bonus hebt den Satz für Gebäudehülle und Anlagentechnik an, nicht den für die Baubegleitung. Diese bleibt bei 50 Prozent.

Was passiert, wenn der Energieeffizienz-Experte nicht unabhängig ist?

Dann wird nach Nummer 9.3 der BEG Einzelmaßnahmen nicht der Fördersatz nach Nummer 8.4.7 gewährt, sondern der nach Nummer 8.4.1 — für Gebäudehülle und Anlagentechnik sind das 15 Prozent. Zusätzliche Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung können dann nicht angesetzt werden. Der Experte muss die fehlende Unabhängigkeit vor Vorhabenbeginn mitteilen.

Wie viele Baustellenbegehungen sind vorgeschrieben?

Das hängt vom Förderweg ab. Die BEG Einzelmaßnahmen nennt keine Mindestzahl — dort ist die Sichtprüfung auf der Baustelle nur „gegebenenfalls" vorgesehen. Beim Effizienzhaus nach BEG Wohngebäude gehört „eine für das Vorhaben angemessene Anzahl von Baustellenbegehungen (mindestens eine)" dagegen zu den Pflichtleistungen des Energieeffizienz-Experten. Jede darüber hinaus zugesagte feste Terminzahl ist Angebot, keine Vorgabe der Richtlinie.

Was kostet eine energetische Baubegleitung?

Die Förderrichtlinien enthalten keinen Honorarmaßstab: weder eine Höhe noch einen Bezug zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Belastbar ist nur die Obergrenze der Förderung. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern trägt sie 50 Prozent von höchstens 5.000 Euro, also bis zu 2.500 Euro je Gebäude und Kalenderjahr. Der Preis selbst ist Sache des Angebots.

Kontakt

  • beratung@newenergymetrics.com
  • +49 151 61478125
  • Deutschland Kernregionen Hamburg, Hannover, Lüneburg, Geesthacht, Lauenburg, Schwarzenbeck, Boizenburg, Scharnebeck

Partner werden

Sie möchten als Fachpartner mit uns zusammenarbeiten? Sprechen Sie uns an – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

© 2026 NewEnergyMetrics. Alle Rechte vorbehalten.

beratung@newenergymetrics.com