Bestandsmodernisierung

Primärenergiebedarf einfach erklärt: Berechnung & Werte

Von Alexander Börgel · Stand: August 2026 · 16 Min. Lesezeit

Wohnhaus mit warm erleuchteten Fenstern am Feldrand in der winterlichen Abenddämmerung, dahinter eine Hochspannungsleitung am Horizont.
Die Rechnung endet an der Grundstücksgrenze — der Primärenergiebedarf rechnet die Vorkette bis zum Kraftwerk mit.

Was ist der Primärenergiebedarf?

Der Primärenergiebedarf ist die Energiemenge, die ein Gebäude rechnerisch im Jahr benötigt — einschließlich aller Verluste, die entstehen, bevor die Energie das Gebäude erreicht: beim Gewinnen, beim Umwandeln und beim Transportieren des Energieträgers. Angegeben wird er in Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr, kurz kWh/(m²·a).

Anders gesagt: Die Zahl auf Ihrer Gasrechnung endet an der Grundstücksgrenze. Der Primärenergiebedarf rechnet weiter — zurück bis zur Förderstelle, durch Raffinerie, Kraftwerk und Leitungsnetz. Er ist deshalb kein Verbrauchswert, sondern ein Bewertungsmaßstab. Er beantwortet nicht die Frage „Was zahle ich?“, sondern „Wie stark belastet dieses Gebäude die Energieversorgung insgesamt?“.

Genau deshalb steht die Größe im Gesetz. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) — bis zum 29. Juli 2026 hieß es Gebäudeenergiegesetz (GEG) — misst jedes zu errichtende Wohngebäude am Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes (§ 15 Absatz 1 GModG); für Nichtwohngebäude und für Ausnahmefälle wie kleine Gebäude oder Baudenkmäler (§§ 104 bis 106 GModG) gelten eigene Regeln. Auch die Farbklassen im individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) beruhen auf dieser Zahl.

Und eine Sache vorweg, weil sie fast überall durcheinandergeht: Die Energieeffizienzklasse A+ bis H in Ihrem Energieausweis hängt nicht am Primärenergiebedarf. Sie hängt an der Endenergie. Dass das kein formaler Unterschied ist, sondern vierstellige Fehlentscheidungen auslösen kann, rechnen wir weiter unten an einem konkreten Fall vor.

Wo liegt der Unterschied zwischen Endenergiebedarf und Primärenergiebedarf?

Der Endenergiebedarf ist die Energie, die bei Ihnen ankommt und die Sie bezahlen — Gas am Zähler, Öl im Tank, Strom aus der Steckdose. Der Primärenergiebedarf nimmt diesen Wert und rechnet die gesamte Vorkette hinzu. Beide Zahlen beschreiben dasselbe Gebäude, aber sie messen an unterschiedlichen Punkten der Kette.

Fachlich sind es sogar drei Stufen, die aufeinander aufbauen:

  • Nutzenergie — die Wärme, die tatsächlich im Raum ankommt.
  • Endenergie — die Menge, die Sie einkaufen müssen, damit diese Wärme entsteht. Die Differenz sind die Verluste von Kessel, Speicher und Leitungen im Haus.
  • Primärenergie — die Endenergie zuzüglich des Aufwands, der außerhalb des Grundstücks anfällt.

Der Weg von der Endenergie zur Primärenergie ist dabei kein Schätzwert. Er ist eine Multiplikation mit einer gesetzlich festgelegten Zahl: dem Primärenergiefaktor. Ein Beispiel, das wir weiter unten ausrechnen: Aus 140 kWh/(m²·a) Endenergie werden bei Erdgas 154 kWh/(m²·a) Primärenergie.

Wichtig für das Verständnis der folgenden Abschnitte: Der Endenergiebedarf hängt am Gebäude und an der Anlagentechnik — Dämmung, Fenster, Kesselwirkungsgrad. Der Primärenergiefaktor hängt allein am Energieträger. Wer die Gebäudehülle verbessert, senkt beide Werte. Wer nur den Brennstoff wechselt, senkt nur einen von beiden.

Was ist der Primärenergiefaktor — und welche Werte gelten heute?

Der Primärenergiefaktor (fp) ist die Rechengröße, die aus Endenergie Primärenergie macht. Er sagt, wie viele Kilowattstunden Primärenergie eingesetzt werden müssen, damit eine Kilowattstunde beim Verbraucher ankommt. Die Werte legt der Gesetzgeber fest — sie stehen in Anlage 4 zu § 22 Absatz 1 GModG.

Diese Werte gelten am heutigen Stand (August 2026). Die Spalte trägt im Gesetzestext ausdrücklich die Überschrift „Primärenergiefaktoren nicht erneuerbarer Anteil“ — sie bewertet also nur den fossilen Teil der Vorkette:

Energieträger Primärenergiefaktor (nicht erneuerbarer Anteil)
Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Steinkohle 1,1
Braunkohle 1,2
Biogas, Bioöl 1,1
Holz 0,2
Strom, netzbezogen 1,8
Strom, gebäudenah erzeugt (Photovoltaik, Wind) 0,0
Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme 0,0
Erdkälte, Umgebungskälte 0,0
Abwärme 0,0
Verdrängungsstrommix für Kraft-Wärme-Kopplung 2,8

Quelle: Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) GModG (Auszug), Fundstelle BGBl. I 2020, 1775, abgerufen am 23. August 2026.

Zwei Dinge, die in vielen Übersichten im Netz miteinander vermengt werden — und die auseinandergehalten gehören:

Erstens: Anlage 4 ist nicht die ganze Geschichte. § 22 Absatz 1 GModG lässt für einzelne Fälle abweichende Werte zu, etwa 0,3 für flüssige oder gasförmige Biomasse, die vor Ort erzeugt wird. Diese Ausnahmen stehen im Paragrafen, nicht in der Tabelle. Wer sie in die Tabelle hineinliest, rechnet mit Zahlen, die für seinen Fall gar nicht gelten.

Zweitens: Fernwärme hat heute überhaupt keine Zeile in Anlage 4. Ihr Faktor entsteht nach § 22 Absatz 2 bis 4 — er wird vom Versorger für sein konkretes Netz ermittelt und veröffentlicht. Absatz 3 zieht dabei nach heutigem Stand eine Untergrenze ein: Liegt der ermittelte Wert unter 0,3, ist er auf 0,3 anzuheben, sofern das Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht einen entsprechend höheren Anteil erneuerbarer Energien oder Abwärme dokumentiert. Fragen Sie deshalb bei Fernwärme immer nach dem Wert Ihres Versorgers — eine allgemeingültige Zahl gibt es dafür heute nicht.

Blick von einer Fensterbank mit Kaffeetasse und Wolldecke in einen frostigen Hof, in dem ein voll gefüllter Holzunterstand steht.
Derselbe Vorrat, derselbe Kessel — ab dem 1. Januar 2027 rechnet der Primärenergiefaktor für Holz mit 0,7 statt 0,2.

Welche Primärenergiefaktoren gelten ab dem 1. Januar 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 gilt eine vollständig neue Anlage 4. Das Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026, verkündet am 28. Juli 2026, ersetzt die bisherigen Anlagen 4 und 5 durch eine einzige neue Anlage 4 (Artikel 2 Nummer 50). Der Stichtag steht in Artikel 9 Absatz 2: „Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.“

Der wichtigste Punkt ist keine einzelne Zahl, sondern eine geänderte Rechenlogik. Der Zusatz „nicht erneuerbarer Anteil“ entfällt — sowohl in der Spaltenüberschrift als auch im Normtext des § 22 Absatz 1. Die neuen Faktoren bewerten also nicht mehr nur den fossilen Teil der Vorkette, sondern den gesamten Energieeinsatz. Das Bundesportal zum GModG beschreibt die Änderung als „geänderte Primärenergiefaktoren (bzw. Anforderungssystematik) durch die Einbeziehung des Anteils erneuerbarer Energien zur Berechnung der Gesamtprimärenergie“.

Weil sich der Maßstab ändert, verschieben sich fast alle Werte:

Energieträger heute (Stand August 2026) ab 1. Januar 2027
Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Steinkohle 1,1 1,1
Braunkohle 1,2 1,2
Biogas, Bioöl 1,1 0,7
Biomethan, biogenes Flüssiggas 0,7
Holz und feste Biomasse 0,2 0,7
Wasserstoff und daraus hergestellte Derivate 0,7
Synthetisches Heizöl 0,7
Strom, netzbezogen 1,8 1,5
Strom, gebäudenah erzeugt (Photovoltaik, Wind) 0,0 0,0
Fernwärme keine eigene Zeile 0,7
Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme 0,0 0,0
Erdkälte, Umgebungskälte, Abwärme 0,0 0,0
Verdrängungsstrommix für Kraft-Wärme-Kopplung 2,8 entfällt

Quelle: Anlage 4 in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung, Artikel 2 Nummer 50 des Änderungsgesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, S. 43 f. Für Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung wechselt die Berechnungsnorm auf DIN EN 15316-4-5: 2017-09.

Beachten Sie dabei: Der Text, den Sie heute unter gesetze-im-internet.de lesen, zeigt weiterhin die alten Werte. Das ist kein Fehler. Die Dokumentationsangabe des Bundesamts für Justiz weist die Änderung ausdrücklich als „Änderung durch Art. 2 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt“ aus. Die verbindliche Quelle für die neuen Werte ist bis zur Einarbeitung der Verkündungstext selbst.

Wie wird der Primärenergiebedarf berechnet?

Die Formel ist denkbar einfach: Primärenergiebedarf = Endenergiebedarf × Primärenergiefaktor. Nutzt ein Gebäude mehrere Energieträger, wird jeder Anteil einzeln mit seinem eigenen Faktor multipliziert, und die Einzelergebnisse werden zum Gesamtwert addiert. Aufwendig ist nicht diese Rechnung, sondern das Verfahren dahinter — es füllt eine ganze Normenreihe.

§ 20 GModG schreibt vor, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Wohngebäude nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln ist, für Nichtwohngebäude regelt das § 21. Für Vorhaben, deren Bauantrag ab dem 1. Januar 2027 eingeht, tritt an die Stelle dieser Norm die DIN/TS 18599: 2025-10 (Artikel 2 Nummer 8 des Änderungsgesetzes vom 23. Juli 2026). Der Paragraf enthält außerdem eine Bedingung, die beim Neubaunachweis leicht übersehen wird: Die Berechnungen sind für das zu errichtende Gebäude und für das Referenzgebäude „mit demselben Verfahren durchzuführen“.

Ein Rechenbeispiel mit einer glatt gewählten Ausgangsgröße — kein Durchschnittswert, sondern eine Rechengröße, an der sich die Mechanik zeigen lässt. Angenommen, ein Einfamilienhaus hat einen Endenergiebedarf von 140 kWh/(m²·a):

  • Erdgas (fp 1,1): 140 × 1,1 = 154 kWh/(m²·a) Primärenergie.
  • Holzpellets, heutiger Stand (fp 0,2): 140 × 0,2 = 28 kWh/(m²·a).
  • Holzpellets, ab 1. Januar 2027 (fp 0,7): 140 × 0,7 = 98 kWh/(m²·a).

Dieselbe Endenergie, drei völlig verschiedene Ergebnisse. Was daraus folgt, ist der eigentlich interessante Teil — dazu gleich.

Welche Zahl zählt wofür — Energieausweis, Neubau, iSFP und Förderung?

Es gibt keine „wichtigere“ der beiden Zahlen. Es gibt nur die Frage, welches Verfahren gerade läuft. Der Energieausweis klassifiziert auf Endenergie, der Neubaunachweis rechnet auf Primärenergie, der Sanierungsfahrplan bewertet auf Primärenergie, und Förderprogramme setzen ihre Schwellen mal auf die eine, mal auf die andere Größe.

Diese Landkarte ist der Kern des ganzen Themas:

Wofür Maßgebliche Größe Fundstelle
Energieeffizienzklasse A+ bis H im Energieausweis Endenergie § 86 Absatz 2 + Anlage 10 GModG
Nachweis für den Wohn-Neubau Primärenergie — höchstens das 0,55fache des Referenzgebäudes, für Vorhaben mit Bauantrag bis zum 31. Dezember 2026 § 15 Absatz 1 + § 111 Absatz 2 GModG
Farbklassen im individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) Primärenergie dena / Gebäudeforum klimaneutral, Stand April 2026
Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg), „Energetische Modernisierung von Mietwohnungen (Mod. A)“ Endenergie — Mindestanforderung ≤ 90 kWh/(m²·a) IFB Hamburg, Programmseite

Beim Energieausweis lässt das Gesetz keinen Auslegungsspielraum. § 86 Absatz 2 GModG sagt wörtlich: „Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.“ Die Klassengrenzen in Anlage 10 sind entsprechend in Endenergie angegeben: A+ bis 30, A bis 50, B bis 75, C bis 100, D bis 130, E bis 160, F bis 200, G bis 250, H darüber — jeweils in kWh/(m²·a).

Im Energieausweis selbst stehen beide Zahlen nebeneinander (§ 85 GModG). Die farbige Bandtacho-Skala und der Klassenbuchstabe, auf die jeder Käufer und Mieter zuerst schaut, gehören dabei zur Endenergie.

Zwei baugleiche Doppelhaushälften der fünfziger Jahre nebeneinander, links ein gefüllter Holzunterstand, rechts ein gelber Anschlusskasten.
Gleiche Hülle, gleicher Endenergiebedarf, gleiche Effizienzklasse — und trotzdem völlig verschiedene Primärenergie.

Kann der Primärenergiebedarf niedriger sein als der Endenergiebedarf?

Ja — und zwar immer dann, wenn der Primärenergiefaktor kleiner als 1,0 ist. Bei Holz (heute 0,2), bei gebäudenah erzeugtem Solarstrom (0,0), bei Solarthermie und Umweltwärme (0,0) liegt die Primärenergie unter der Endenergie. Bei Erdgas (1,1) und besonders bei netzbezogenem Strom (1,8) liegt sie darüber.

Und hier wird aus zwei nüchternen Vorschriften eine Rechnung, die in der Praxis Geld kostet. Nehmen wir das Beispielhaus von oben — Endenergiebedarf 140 kWh/(m²·a) — und halten diesen Wert bewusst konstant, um allein die Wirkung des Faktors zu zeigen:

Fall Faktor Primärenergiebedarf Effizienzklasse im Energieausweis
Erdgas, heutiger Stand 1,1 154 kWh/(m²·a) E
Holzpellets, heutiger Stand 0,2 28 kWh/(m²·a) E
Holzpellets, ab 1. Januar 2027 0,7 98 kWh/(m²·a) E

Drei Schlüsse, die sich zwingend daraus ergeben:

1. Der Brennstoffwechsel senkt die Primärenergie um 82 Prozent — und die Effizienzklasse bewegt sich um keine einzige Stufe. Von 154 auf 28 kWh/(m²·a) ist ein dramatischer Sprung in der Bilanz. Im Energieausweis passiert nichts, weil die Klasse an der Endenergie hängt und die unverändert bei 140 liegt. Wer eine Heizung austauscht, um im Exposé eine bessere Klasse stehen zu haben, kauft die falsche Maßnahme.

Für den Klassenbuchstaben zählt allein, wie viel Energie das Gebäude braucht — nicht, woher sie kommt.

2. Derselbe Kessel, derselbe Verbrauch — und zum Stichtag das 3,5fache an Primärenergie. 28 werden zu 98 kWh/(m²·a), ohne dass am Gebäude etwas geschieht. Nicht das Haus hat sich verändert, sondern die Rechenvorschrift. Das ist der Punkt, an dem sich eine Sanierungsplanung, die über den Jahreswechsel läuft, verrechnen kann.

3. Der Vorsprung von Holz gegenüber Gas schrumpft von 126 auf 56 kWh/(m²·a). Holz bleibt in der Primärenergiebilanz der günstigere Energieträger — aber der Abstand mehr als halbiert sich. Wer eine Pelletheizung heute allein wegen ihres sehr niedrigen Faktors einplant, sollte die Rechnung mit 0,7 gegenprüfen, bevor er sich festlegt.

Was das für den Neubaunachweis bedeutet, lässt sich mit einer einzigen Zahl bewusst nicht beantworten — dort ändern sich zum selben Stichtag gleich drei Größen: die Faktoren aus Anlage 4, die Anforderung selbst und das Referenzgebäude. § 15 Absatz 1 in der neuen Fassung nennt keinen Multiplikator mehr, sondern verlangt, dass der Jahres-Primärenergiebedarf den Wert des Referenzgebäudes „nicht überschreitet“ — der Vergleichsfaktor 0,55 entfällt also. Und Anlage 1 Nummer 6 GModG in der neuen Fassung beschreibt das Referenzgebäude neu, unter anderem mit einem Gesamt-Primärenergiefaktor von 0,75 bis zum 31. Dezember 2029 und 0,70 ab dem 1. Januar 2030. Das ist eine Rechengröße des Referenzwärmeerzeugers — kein Faktor für einen Energieträger und nicht mit den Werten aus Anlage 4 verwechselbar.

Ob die Anforderung dadurch in der Summe schärfer oder milder ausfällt, lässt sich dem Normtext nicht entnehmen — Zähler und Vergleichsmaßstab bewegen sich gleichzeitig. Das entscheidet eine Berechnung, keine Faustformel. Welche der beiden Fassungen für ein konkretes Vorhaben gilt, hängt am Zeitpunkt des Bauantrags (§ 111 Absatz 2 GModG).

Welcher Primärenergiebedarf ist ein guter Wert?

Auf diese Frage gibt es bewusst keine allgemeingültige Zahl — und wer eine nennt, verkürzt. Das Gesetz definiert keinen absoluten Grenzwert für den Primärenergiebedarf, sondern einen relativen: Ein neu errichtetes Wohngebäude darf höchstens das 0,55fache des Jahres-Primärenergiebedarfs seines Referenzgebäudes erreichen (§ 15 Absatz 1 GModG) — für Vorhaben mit Bauantrag bis Ende 2026 (§ 111 Absatz 2).

Das Referenzgebäude ist dabei kein Durchschnittshaus, sondern ein rechnerischer Zwilling: gleiche Geometrie, gleiche Nutzfläche, gleiche Ausrichtung wie Ihr Gebäude, aber mit den in Anlage 1 GModG festgelegten Eigenschaften für Hülle und Anlagentechnik. Der Maßstab wird also für jedes Gebäude einzeln erzeugt. Für Bauanträge ab dem 1. Januar 2027 wird dieses Referenzgebäude neu beschrieben, und der Multiplikator 0,55 entfällt. Deshalb ist „ein guter Wert“ ohne Angabe von Gebäudegeometrie, Baujahr und Nutzung keine belastbare Aussage.

Für den Bestand liefert der individuelle Sanierungsfahrplan die praxisnächste Einordnung. Er bewertet das Gesamtgebäude anhand von Primärenergie-Klassengrenzen, die als Farbskala dargestellt werden (dena / Gebäudeforum klimaneutral, Stand April 2026). Diese Skala ordnet Ihr Gebäude ein, ohne dass Sie selbst einen Zielwert festlegen müssen — und sie zeigt zugleich, wie weit die geplanten Schritte tragen.

Was die Klassengrenzen des Energieausweises betrifft: Die aus Anlage 10 bekannten Zahlen — A+ bis 30, D bis 130, H über 250 — beantworten diese Frage nicht. Sie beziehen sich auf die Endenergie. Sie mit einem Primärenergiewert zu vergleichen, ist der häufigste Rechenfehler in diesem Themenfeld.

Wie senken Sie den Primärenergiebedarf Ihres Gebäudes?

Es gibt genau zwei Stellschrauben, und sie wirken unterschiedlich. Die erste senkt den Endenergiebedarf: Dämmung der Gebäudehülle, bessere Fenster, dichtere Anschlüsse, effizientere Anlagentechnik. Die zweite senkt den Faktor: ein Energieträger mit niedrigerem fp. Nur die erste verbessert beide Kennwerte gleichzeitig — und damit auch die Klasse im Energieausweis.

Wie stark eine einzelne Maßnahme wirkt, hängt vom Gebäude ab und lässt sich nicht pauschal beziffern. Die geförderten Maßnahmenpakete, die Antragsreihenfolge und die Kostenobergrenzen haben wir in eigenen Beiträgen aufbereitet: zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), zum Bonus über den individuellen Sanierungsfahrplan und zu den gesetzlichen Pflichten beim Eigentümerwechsel. Den Rechtsstand nach dem Änderungsgesetz vom Juli 2026 haben wir im Beitrag zum Gebäudemodernisierungsgesetz zusammengefasst.

Ein regionaler Punkt, der die Unterscheidung praktisch macht: Die Hamburgische Investitions- und Förderbank setzt im Programm „Energetische Modernisierung von Mietwohnungen (Mod. A)“ als Mindestanforderung einen Endenergiebedarf von höchstens 90 kWh/(m²·a) an, ausdrücklich ohne Anrechnung von Photovoltaik-Erträgen. Daraus folgt unmittelbar: Ein Heizungstausch, der die Primärenergie halbiert, bringt Sie dieser Förderschwelle keinen Schritt näher. Die Schwelle liegt auf der anderen Größe. Wer beides verwechselt, plant an der Förderung vorbei.

Welche Kombination für Ihr Gebäude rechnet, entscheidet sich an Ihren konkreten Zahlen. Eine Bestandsaufnahme und energetische Modernisierungsplanung liefert genau diese Grundlage — und ordnet ein, welche Maßnahme welchen Kennwert bewegt. Wenn Sie Ihren eigenen Fall besprechen möchten, lassen Sie End- und Primärenergie für Ihr Gebäude berechnen.

Die Begriffe rund um Bedarfsausweis, Energiebedarfskennwert und Jahres-Primärenergiebedarf finden Sie kompakt im Glossar auf unserer Wissensseite.

Ausgebautes Dachgeschoss mit hellen Schrägen und geöffnetem Dachfenster, ein Erwachsener und ein Kind spielen auf dem Dielenboden.
Nur Maßnahmen an der Gebäudehülle senken Endenergie und Primärenergie zugleich.

Was ist zum Jahreswechsel 2026/2027 noch offen?

Drei Punkte berühren jede Planung, die über den Jahreswechsel läuft. Einer davon ist im Gesetz beantwortet, allerdings nur für Bauvorhaben; die beiden anderen bleiben offen. Wir benennen sie hier ausdrücklich, statt sie glattzuformulieren: eine offene Rechtsfrage als offen auszuweisen ist belastbarer als eine Sicherheit, die es nicht gibt.

Das Übergangsrecht — für Bauvorhaben geklärt, für andere Fälle nicht. Eine gesonderte Übergangsvorschrift zu Anlage 4 enthält der Verkündungstext nicht. Es gibt aber die allgemeine: Nach § 111 Absatz 2 GModG ist auf ein Vorhaben das Gesetz in der Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bauantragstellung gilt — bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben zählt der Eingang der Kenntnisgabe oder der Beginn der Bauausführung. Für einen Bauantrag im Dezember 2026 bleibt es damit bei der alten Anlage 4, auch über den Stichtag hinaus; auf Verlangen des Bauherrn kann stattdessen das neue Recht angewendet werden, solange über den Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden ist (§ 111 Absatz 3).

Zwei Fälle erfasst diese Vorschrift allerdings nicht: den Energieausweis für ein Bestandsgebäude ohne Bauvorhaben, für den § 112 gilt, und den Förderantrag bei BAFA oder KfW, der sich nach der jeweiligen Förderrichtlinie richtet und nicht nach dem GModG. Klären Sie deshalb zuerst, welches Verfahren Sie überhaupt betreiben; läuft ein Bauvorhaben über den Jahreswechsel, lohnt es im Zweifel, die Berechnung für beide Stände zu führen.

Die amtliche Bezeichnung der neuen Werte. Der Gesetzestext überschreibt die Spalte künftig schlicht mit „Primärenergiefaktoren“, ohne Zusatz. Dass die Werte den erneuerbaren Anteil einbeziehen, folgt aus dem Wegfall der bisherigen Einschränkung und aus der Beschreibung des Bundesportals — eine Legaldefinition für einen Begriff wie „Gesamt-Primärenergiefaktor nach Anlage 4“ gibt es dagegen nicht.

Die Begründung für den Stromfaktor. Warum der Wert für netzbezogenen Strom von 1,8 auf 1,5 sinkt, steht nicht im Verkündungstext — Verkündungstexte enthalten keine Begründung. Kursierende Zahlen aus Studien und Verbandspapieren aus der Zeit vor dem Beschluss geben den Diskussionsverlauf wieder, nicht den Rechtsstand. Beschlossen ist 1,5.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Endenergiebedarf und Primärenergiebedarf?

Der Endenergiebedarf ist die Energie, die bei Ihnen ankommt und die Sie bezahlen — Gas am Zähler, Öl im Tank, Strom aus der Steckdose. Der Primärenergiebedarf rechnet zusätzlich die Verluste der Vorkette hinzu: Gewinnung, Umwandlung und Transport des Energieträgers. Beide Werte beschreiben dasselbe Gebäude, messen aber an unterschiedlichen Punkten. Verbunden sind sie über den Primärenergiefaktor.

Kann der Primärenergiebedarf kleiner sein als der Endenergiebedarf?

Ja, immer dann, wenn der Primärenergiefaktor unter 1,0 liegt. Nach Anlage 4 GModG ist das derzeit bei Holz (0,2), bei gebäudenah erzeugtem Solar- oder Windstrom (0,0) sowie bei Solarthermie und Umweltwärme (0,0) der Fall. Bei Erdgas (1,1) und netzbezogenem Strom (1,8) liegt die Primärenergie dagegen über der Endenergie.

Welcher Wert ist wichtiger — Endenergie oder Primärenergie?

Das hängt davon ab, welches Verfahren gerade läuft. Die Energieeffizienzklasse A+ bis H im Energieausweis ergibt sich nach § 86 Absatz 2 GModG unmittelbar aus der Endenergie. Der Nachweis für einen Wohn-Neubau läuft dagegen über die Primärenergie (§ 15 Absatz 1). Auch Förderprogramme setzen ihre Schwellen mal auf die eine, mal auf die andere Größe.

Was ist Nutzenergie?

Nutzenergie ist die Wärme, die tatsächlich im Raum ankommt — also der eigentliche Zweck der Heizung. Aus ihr wird der Endenergiebedarf, indem die Verluste von Kessel, Speicher und Leitungen hinzugerechnet werden. Aus dem Endenergiebedarf wird schließlich die Primärenergie, indem die Vorkette außerhalb des Gebäudes hinzukommt.

Wie wird der Primärenergiebedarf berechnet?

Die Grundformel lautet: Endenergiebedarf multipliziert mit dem Primärenergiefaktor des Energieträgers. Bei mehreren Energieträgern wird jeder Anteil einzeln multipliziert und die Ergebnisse werden addiert. Das zugrundeliegende Verfahren schreibt § 20 GModG vor: DIN V 18599 in der Fassung 2018-09 für Wohngebäude, § 21 regelt Nichtwohngebäude. Für Vorhaben mit Bauantrag ab dem 1. Januar 2027 tritt an ihre Stelle die DIN/TS 18599: 2025-10.

Was bedeutet kWh/(m²·a) im Energieausweis?

Die Einheit steht für Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr. Sie macht Gebäude unterschiedlicher Größe vergleichbar: Ein großes Haus verbraucht absolut mehr, kann aber je Quadratmeter effizienter sein. Sowohl der Endenergie- als auch der Primärenergiebedarf werden in dieser Einheit angegeben.

Wo stehen End- und Primärenergiebedarf im Energieausweis?

Beide Kennwerte werden im Energieausweis ausgewiesen (§ 85 GModG). Achten Sie auf die Zuordnung: Die farbige Skala mit dem Klassenbuchstaben A+ bis H gehört zur Endenergie. Der Primärenergiebedarf steht als eigener Wert daneben und geht nicht in den Klassenbuchstaben ein.

Wie hoch ist der Primärenergiefaktor für Strom?

Für netzbezogenen Strom liegt der Faktor derzeit bei 1,8 (Anlage 4 GModG, Stand August 2026). Ab dem 1. Januar 2027 gilt der Wert 1,5. Gebäudenah erzeugter Strom aus Photovoltaik oder Windkraft wird sowohl heute als auch künftig mit 0,0 angesetzt.

Warum hat Holz einen so niedrigen Primärenergiefaktor — und warum ändert sich das?

Der heutige Wert von 0,2 bewertet ausdrücklich nur den nicht erneuerbaren Anteil der Vorkette; der nachwachsende Anteil bleibt außen vor. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt diese Einschränkung: Die neuen Faktoren beziehen den erneuerbaren Anteil ein. Für Holz und feste Biomasse gilt dann 0,7 — das 3,5fache des heutigen Werts.

Wie hoch ist der Primärenergiefaktor bei Fernwärme?

Heute gibt es dafür keine Zeile in Anlage 4. Der Wert wird nach § 22 Absatz 2 bis 4 GModG vom Versorger für sein konkretes Netz ermittelt und veröffentlicht; liegt er nach heutigem Stand unter 0,3, ist er auf 0,3 anzuheben, sofern der Versorger keinen entsprechend höheren Anteil erneuerbarer Energien oder Abwärme dokumentiert. Ab dem 1. Januar 2027 erhält Fernwärme erstmals einen eigenen Tabellenwert von 0,7.

Welcher Primärenergiebedarf ist ein guter Wert?

Eine allgemeingültige Zahl gibt es nicht. Das Gesetz arbeitet mit einem relativen Maßstab: Ein neuer Wohnbau darf höchstens das 0,55fache des Primärenergiebedarfs seines Referenzgebäudes erreichen (§ 15 Absatz 1 GModG) — maßgeblich für Vorhaben, deren Bauantrag bis zum 31. Dezember 2026 eingeht (§ 111 Absatz 2 GModG). Für spätere Bauanträge entfällt dieser Faktor; dann gilt der Wert des ebenfalls neu beschriebenen Referenzgebäudes selbst. Dieses Referenzgebäude wird für jedes Vorhaben einzeln gebildet. Die bekannten Klassengrenzen aus Anlage 10 helfen hier nicht — sie beziehen sich auf die Endenergie.

Wie wirkt sich eine Photovoltaikanlage auf den Primärenergiebedarf aus?

Gebäudenah erzeugter Strom aus Photovoltaik wird nach Anlage 4 GModG mit dem Primärenergiefaktor 0,0 angesetzt — dieser Anteil geht also mit dem Wert null in die Primärenergiebilanz ein. Daraus folgt aber nicht automatisch eine bessere Klasse im Energieausweis: Der Klassenbuchstabe ergibt sich nach § 86 Absatz 2 GModG aus der Endenergie. Und einzelne Förderprogramme schließen die Anrechnung von Photovoltaik-Erträgen ausdrücklich aus, etwa die Hamburgische Investitions- und Förderbank im Programm „Energetische Modernisierung von Mietwohnungen (Mod. A)“.

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