Was kostet ein Energieberater? Preise, Stundensätze und Zuschüsse 2026
Von Alexander Börgel · Stand: August 2026 · 16 Min. Lesezeit

Dieser Beitrag beantwortet, was Eigentümer für eine Energieberatung zahlen — nicht, was eine Ausbildung zum Energieberater kostet. Grundlage sind die amtliche Marktstudie der Bundesstelle für Energieeffizienz für das Marktjahr 2024, die Förderrichtlinie Energieberatung für Wohngebäude und der Förderstand im August 2026. Der Blick gilt Wohngebäuden.
Was kostet ein Energieberater?
Ein Energieberater untersucht ein Gebäude und zeigt, welche energetischen Maßnahmen sich in welcher Reihenfolge lohnen. Einen festen Preis dafür gibt es nicht. Die Bundesstelle für Energieeffizienz weist für die Energieberatung für Wohngebäude im Marktjahr 2024 im Mittel 1.950 Euro netto bei 16,7 Stunden Aufwand aus, für Energie-Checks 280 Euro und für stationäre Beratungen 100 Euro.
Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angesiedelt und nach § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Energiedienstleistungsgesetzes dafür zuständig, den Markt für Energiedienstleistungen zu beobachten; sie tut das seit 2016 jährlich. Ihre Zahlen sind damit die einzige amtliche Preisquelle in diesem Feld — und sie sind ausdrücklich Mittelwerte aus einer Anbieterbefragung, netto und für das Marktjahr 2024. Sie sind ein Marktanhalt, kein Preis, und die Studie trennt nicht nach Gebäudetyp.
Über alle Beratungsformen hinweg spannt sich damit eine Leiter von 100 Euro für eine stationäre Beratung in einer Beratungsstelle bis 8.610 Euro für ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1. Zwischen diesen Enden liegen der Energie-Check mit 280 Euro, die Energieberatung für Wohngebäude mit 1.950 Euro und die Beratung für Nichtwohngebäude mit 6.430 Euro. Wer wissen will, wo sein eigener Fall liegt, muss zuerst wissen, welche Leistung er überhaupt einkauft — die Spanne entsteht nicht durch Preispolitik, sondern durch Umfang.
Ein Detail zur Einordnung, das in Ratgebern selten steht: Die Verkaufspreise sind gegenüber dem Vorjahr gesunken.
„Im Vergleich zum Marktjahr 2023 sanken die Verkaufspreise für alle betrachteten Beratungsformen." — BfEE, Endbericht 2025 zur Marktstudie Energiedienstleistungen, Seite 32
| Leistung | Was sie umfasst | Marktanhalt (BfEE, Marktjahr 2024, netto) | Förderung | Vertiefung |
|---|---|---|---|---|
| Energieberatung für Wohngebäude mit individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP) | Datenaufnahme vor Ort, Erstellung des Fahrplans, Aushändigung und Erläuterung | 1.950 € · 16,7 h · 117 €/h | 50 % des förderfähigen Honorars, als Zuschuss höchstens 650 € (1–2 Wohneinheiten) bzw. 850 € (ab 3), dazu 250 € für die Erläuterung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) — Richtlinie Energieberatung für Wohngebäude, Nummer 7.2 in der Fassung vom 6. August 2024 | was ein individueller Sanierungsfahrplan kostet und wie hoch der Zuschuss ausfällt |
| Energie-Check / Kurzberatung | kurzer Vor-Ort-Termin mit standardisiertem Kurzbericht | 280 € · 2,6 h · 108 €/h | keine eigene Bundesförderung; vergleichbare Formate der Verbraucherzentrale kostenfrei bis 40 € | — |
| Stationäre Beratung | Gespräch in einer Beratungsstelle, ohne Ortstermin | 100 € · 2,6 h · 40 €/h | in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale kostenfrei | — |
| Energetische Fachplanung und Baubegleitung (Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen — BEG EM) | Planung, Angebotsprüfung, Überwachung und Nachweise während der Sanierung | keine amtliche Marktzahl | 50 % der förderfähigen Ausgaben — förderfähig sind höchstens 5.000 € bei 1–2 Wohneinheiten, ab 3 Wohneinheiten 2.000 € je Wohneinheit und insgesamt höchstens 20.000 €, jeweils je Gebäude und Kalenderjahr. Der Zuschuss beträgt damit höchstens 2.500 € bzw. 10.000 € — BEG EM Nr. 8.3.1 b und Nr. 8.4.7 | Förderdeckel für energetische Fachplanung und Baubegleitung |
| Baubegleitung beim Effizienzhaus (BEG Wohngebäude) | dieselbe Leistung im Kreditweg der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) | keine amtliche Marktzahl | förderfähig bis 10.000 € je Vorhaben bei 1–2 Wohneinheiten, ab 3 Wohneinheiten 4.000 € je Wohneinheit und höchstens 40.000 € je Vorhaben; daraus 50 % als Tilgungszuschuss — BEG Wohngebäude Nr. 8.3 und Nr. 8.4.3 | — |
| Energieausweis (Bedarf / Verbrauch) | rechnerischer bzw. verbrauchsbasierter Ausweis für das Gebäude | 881 € / 316 € | keine | — |
| Zum Vergleich: Beratung für Nichtwohngebäude · Energieaudit nach DIN EN 16247-1 | eigener Markt mit eigenen Programmen, hier nur zur Einordnung | 6.430 € · 132 €/h · 8.610 € · 121 €/h | eigene Förderwege | — |
Die Energieausweis-Preise erhebt die BfEE für Wohn- und Nichtwohngebäude gemeinsam; ein eigener Wert für Einfamilienhäuser lässt sich daraus nicht ableiten. Für die Fachplanung und Baubegleitung gibt es keine amtliche Marktzahl — belegt ist dort nur der Förderdeckel, und wer eine Prozentspanne der Investitionssumme liest, liest eine Schätzung.

Was kostet eine Stunde beim Energieberater — und warum steht das nirgends fest?
Die BfEE errechnet die Stundensätze, indem sie den Verkaufspreis mit der Beratungsdauer verrechnet. Für die Energieberatung für Wohngebäude ergibt das 117 Euro je Stunde, für Nichtwohngebäude 132 Euro, für Energieaudits 121 Euro, für Energie-Checks 108 Euro und für stationäre Beratungen 40 Euro. Eine verbindliche Vorgabe steht dahinter nicht.
Denn für die Energieberatung gibt es keine Honorarordnung. Das ist der Punkt, an dem die meisten Darstellungen ungenau werden: Sie schreiben, die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sei seit 2021 „nur noch eine Orientierungshilfe". Das ist für die von ihr erfassten Leistungen richtig — trifft die Energieberatung aber gar nicht.
„Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind." — § 1 HOAI (Anwendungsbereich)
Erfasst sind die Flächenplanung, die Objektplanung und die Fachplanung mit Tragwerksplanung und Technischer Ausrüstung. Die Anlage 1 „Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen" führt Umweltverträglichkeitsstudie, Bauphysik, Geotechnik und Ingenieurvermessung auf. Energieberatung steht dort nicht — im gesamten Verordnungstext einschließlich aller 15 Anlagen kommt das Wort nicht vor.
Und selbst dort, wo die HOAI gilt, sind ihre Tafelwerte seit der Novelle 2021 keine Mindest- oder Höchstsätze mehr:
„Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen." — § 7 Absatz 1 HOAI (Honorarvereinbarung)
Auch die Förderrichtlinie setzt keinen Maßstab: Sie regelt, was der Staat höchstens zuschießt, nicht was die Leistung kostet. Daraus folgt der Satz, um den dieser Beitrag gebaut ist — gedeckelt ist der Zuschuss, nicht das Honorar. Wer ein Angebot bewerten will, hat deshalb genau zwei belastbare Bezugsgrößen: den amtlichen Marktanhalt von unten und den Förderdeckel von oben. Alles dazwischen ist Verhandlungssache und hängt am Aufwand.
Wie viel zahlt der Staat dazu — und wo hört das auf?
Die Beratungsförderung des Bundes trägt 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, höchstens 650 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern und höchstens 850 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten. Für die Erläuterung des Berichts in einer Eigentümerversammlung kommen einmalig höchstens 250 Euro je Wohnungseigentümergemeinschaft hinzu. Diese Beträge stehen seit dem 7. August 2024 fest.
Grundlage ist die Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude in der Fassung der Änderung vom 6. August 2024; das Programm führt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch. Rechnerisch ist der Zuschuss beim Ein- oder Zweifamilienhaus damit ab einem förderfähigen Honorar von 1.300 Euro ausgeschöpft; wie sich das auf den Eigenanteil auswirkt und warum Sie in Vorleistung gehen, steht im Beitrag über den individuellen Sanierungsfahrplan.
Was in der Richtlinie steht und fast nirgends zitiert wird, ist die Frage, worauf sich die 50 Prozent überhaupt beziehen:
„Förderfähig ist in Abhängigkeit von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes das Brutto- oder das Nettoberaterhonorar. Das Bruttoberaterhonorar ist förderfähig, wenn der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bei bestehender Abzugsberechtigung ist nur das Nettoberaterhonorar förderfähig." — Richtlinie Energieberatung für Wohngebäude vom 31. Mai 2023, Nummer 7.2
Privatpersonen sind in aller Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für sie ist damit das Bruttohonorar die Bemessungsgrundlage — der Marktanhalt der BfEE ist dagegen ausdrücklich ein Nettowert. Beide Zahlen lassen sich also nicht unmittelbar nebeneinanderlegen.
Legt man sie trotzdem nebeneinander und rechnet die Umsatzsteuer mit, wird sichtbar, wie weit der Deckel wirklich trägt. Die folgende Rechnung ist eine eigene Ableitung aus zwei belegten Werten, keine Aussage der Richtlinie und keine Rechnung für einen konkreten Fall:
- In Euro: 1.950 Euro netto entsprechen beim Regelsteuersatz von 19 Prozent (§ 12 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz) rund 2.320 Euro brutto. Auf diese Größenordnung bezogen trägt der Höchstbetrag von 650 Euro rund 28 Prozent — nicht die Hälfte.
- In Stunden: 650 Euro entsprechen beim ausgewiesenen Stundensatz von 117 Euro rund fünfeinhalb Stunden. Für dieselbe Beratungsform weist die Studie 16,7 Stunden mittleren Aufwand aus. Die Förderung trägt damit etwa ein Drittel der Zeit, die in eine solche Beratung im Mittel fließt.
Der Fördersatz von 50 Prozent beschreibt also die Rechenregel, nicht das Ergebnis. Bei einem durchschnittlich aufwendigen Wohngebäude kommt er beim Antragsteller als gut ein Viertel bis ein Drittel an. Das ist kein Mangel der Förderung, sondern die Wirkung eines Höchstbetrags — und der Grund, warum die Frage „was kostet das?" sich nicht über den Fördersatz beantworten lässt.
Die Förderrichtlinie ist zudem befristet: Sie „tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und endet zum 31. Dezember 2026". Eine Nachfolgeregelung war zum Redaktionsschluss nicht veröffentlicht. Für die Anwendbarkeit der Richtlinie ist nach ihrer Nummer 9.2 der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
Von der Beratungsförderung zu trennen ist die Förderung der Sanierung selbst: Dort hebt der iSFP-Bonus den Fördersatz um 5 Prozentpunkte, seit dem 21. Juli 2026 allerdings erst ab einer Mindestinvestition.
Was gibt es kostenlos oder für wenig Geld?
Kostenfrei sind die Angebote der Verbraucherzentralen in den Beratungsstellen, auf Messen und Aktionstagen sowie online und telefonisch — finanziert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Für eine Beratung zu Hause verlangt die Verbraucherzentrale höchstens 40 Euro; für einkommensschwache Haushalte ist das gesamte Angebot kostenfrei. Die geförderte Vor-Ort-Beratung mit Sanierungsfahrplan gehört nicht dazu.
Wie viel Leistung dahintersteckt, beziffert die Verbraucherzentrale selbst:
„Je nach Format hat die Energieberatung einen Wert von 71 Euro pro Stunde bis zu 524 Euro pro Beratung. Dank der Förderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist die Beratung in unseren Beratungsstellen, auf Messen und Aktionstagen sowie die Online- und Telefonberatung kostenfrei." — Verbraucherzentrale-Energieberatung, abgerufen am 17. August 2026
Das ist der zweite veröffentlichte Stundenwert neben den 117 Euro der BfEE — und er stammt von einem staatlich geförderten Anbieter, der seine Leistung nicht verkaufen muss. Zur Einordnung passt die dritte amtliche Zahl: Für stationäre Beratungen weist die BfEE mit 100 Euro Verkaufspreis und 40 Euro Stundensatz die mit Abstand niedrigsten Werte der Studie aus und begründet das damit, dass bei dieser Form „regelmäßig Aspekte wie Kundenbindung oder mögliche Folgeaufträge die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Dienstleistung" überwogen.
Entscheidend ist, was diese Angebote nicht leisten. Die Verbraucherzentrale grenzt ihr Angebot selbst ab: Baubegleitung, das Erstellen eines individuellen Sanierungsfahrplans, Planungsleistungen, die „Beantragung von Fördermitteln" und Rechtsauskünfte zu Verträgen gehören nicht dazu. Für die Baubegleitung verweist sie auf die Energieeffizienz-Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur (dena) und weist ausdrücklich darauf hin, dass solche Beratungen kostenpflichtig sind.
Damit lassen sich vier Dinge sauber auseinanderhalten, die im Netz regelmäßig vermischt werden:
- Kostenfreie Kurzberatung der Verbraucherzentrale: Orientierung, kein Fahrplan, kein Förderantrag.
- Beratung zu Hause bei der Verbraucherzentrale: höchstens 40 Euro, mit standardisiertem Kurzbericht, ausdrücklich kein Gutachten.
- Unverbindliches Erstgespräch bei einem Energieberatungsbüro: verbreitet kostenfrei, aber eine Kontaktaufnahme und keine Beratungsleistung.
- Geförderte Energieberatung für Wohngebäude mit Sanierungsfahrplan: nicht kostenlos. Sie kostet ein Honorar, der Staat trägt davon einen gedeckelten Anteil, und Sie zahlen zuerst.

Lassen sich die Kosten für den Energieberater von der Steuer absetzen?
Das Einkommensteuergesetz enthält dafür eine eigene Regelung. Nach § 35c Absatz 1 Satz 4 EStG mindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater — deutlich mehr als die 7, 7 und 6 Prozent, die derselbe Paragraf über drei Jahre für die energetischen Maßnahmen selbst vorsieht. Die Vorschrift knüpft das allerdings an mehrere Bedingungen.
„[…] sowie die Kosten für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm ‚Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)' zugelassen sind, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen nach Satz 3 beauftragt worden ist; die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich abweichend von Satz 1 um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater." — § 35c Absatz 1 Satz 4 EStG
Der Normtext nennt damit vier Voraussetzungen nebeneinander: die BAFA-Zulassung des Beraters für das Programm, die Beauftragung mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der Maßnahmen, ein ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude (Absatz 2) und ein Objekt, das bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist (Absatz 1 Satz 2). Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung liegt bei 40.000 Euro je Objekt.
Zwei Punkte sind für die Kostenfrage wichtig. Erstens knüpft die Vorschrift an die Begleitung der Maßnahmen an, nicht an die Beratung als solche — nach dem Wortlaut spricht vieles dafür, dass ein Sanierungsfahrplan ohne anschließende Beauftragung zur planerischen Begleitung diese Voraussetzung nicht erfüllt. Ob das im Einzelfall zutrifft, ist eine Frage an die Steuerberatung. Zweitens schließen sich Zuschuss und Steuerermäßigung für dieselbe Maßnahme aus:
„Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist ebenfalls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden." — § 35c Absatz 3 Satz 2 EStG
Es ist also eine Entweder-oder-Entscheidung, und sie fällt vor der Beauftragung. Die allgemeine Systematik des § 35c im Verhältnis zur Bundesförderung für effiziente Gebäude ist im Beitrag über die Zuschüsse für die Sanierungsmaßnahmen selbst beschrieben. Welcher Weg im konkreten Fall günstiger ist, lässt sich nur mit Blick auf die persönliche Steuersituation beurteilen — das ist eine Frage an die Steuerberatung, nicht an die Energieberatung.
Woran erkenne ich, ob ein Angebot vollständig ist?
Ein Angebot ist vergleichbar, wenn drei Dinge darin stehen: der Leistungsumfang, die Bezugsgröße des Preises und die Zulassung des Beraters. Die Förderrichtlinie gibt den Mindestumfang der geförderten Beratung vor — was darüber hinausgeht, ist Verhandlungssache, muss aber im Angebot benannt sein, sonst vergleichen Sie zwei verschiedene Leistungen miteinander.
„Eine Energieberatung besteht mindestens aus — der Datenaufnahme vor Ort, — der Erstellung des iSFP, — der anschließenden Aushändigung und Erläuterung (auch telefonisch, wenn der Beratungsempfänger zustimmt) des iSFP." — Richtlinie Energieberatung für Wohngebäude vom 31. Mai 2023, Nummer 4
Was in dieser Aufzählung nicht vorkommt, ist die Antragstellung für die Sanierungsförderung. Sie gehört zum Leistungsbild der energetischen Fachplanung und Baubegleitung: Dort wirkt der Energieeffizienz-Experte laut Förderrichtlinie „bei der Aufstellung der förderfähigen Ausgaben zur Antragstellung" mit und erklärt die Maßnahme in der Bestätigung zum Antrag. Diese Leistung wird eigenständig gefördert und ist eine eigene Position — nicht Teil des Beratungshonorars. Der Antrag auf die Beratungsförderung selbst ist davon zu unterscheiden: Den darf der Berater nach der Auskunft des BAFA übernehmen, wenn Sie ihn dazu bevollmächtigen.
Umgekehrt gibt es die geförderte Vor-Ort-Beratung ohne Sanierungsfahrplan nicht als eigene Leistung: Der Fahrplan gehört seit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie am 1. Juli 2023 zum Mindestumfang. Der Name des Förderprogramms führt beide Begriffe nur nebeneinander: „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)" bezeichnet eine Leistung, nicht zwei.
Wie viel Arbeitszeit hinter diesem Mindestumfang steckt, beziffert die Bundesstelle für Energieeffizienz mit 16,7 Stunden im Mittel (Marktjahr 2024). Nachrechnen lässt sich ein Einzelfall damit nicht; die Zahl zeigt aber, worauf sich ein Honorar bezieht: auf Aufwand für einen festgelegten Leistungsumfang, nicht auf ein Dokument.
Die zweite Frage ist die Bezugsgröße. Netto oder brutto entscheidet nicht nur über den Rechnungsbetrag, sondern über die Förderung: Für Privatpersonen ist das Bruttohonorar förderfähig, für Vorsteuerabzugsberechtigte nur das Nettohonorar. Ein Angebot, das nur eine Zahl nennt, ohne zu sagen welche, ist noch kein Angebot.
Die dritte Frage betrifft die Person. Die Berufsbezeichnung „Energieberater" ist nicht geschützt — für die Förderung zählt deshalb allein der Eintrag:
„Förderfähig ist eine Energieberatung nur, wenn diese von einer Person durchgeführt wird, die in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie ‚Energieberatung für Wohngebäude' gelistet ist." — Richtlinie Energieberatung für Wohngebäude vom 31. Mai 2023, Nummer 6.2
Zuständig für die Zulassung ist seit dem 1. Juli 2023 die Deutsche Energie-Agentur. Ob ein Berater geführt wird, können Sie in der Energieeffizienz-Expertenliste selbst nachsehen — das ist die einzige Prüfung, die vor der Beauftragung wirklich zählt, und sie kostet nichts. Alexander Börgel, Gründer von NewEnergyMetrics, ist dort für Wohngebäude im Bestand und im Neubau geführt.

Was gilt in Niedersachsen und Hamburg?
Die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude ist bundesweit dieselbe — das Geld dafür kommt aus der Bundesförderung, nicht aus Landesmitteln. Hamburg legt bei den Kurzformaten eines drauf: Über die Hamburger Energielotsen sind Energie-Checks für Hamburger Haushalte kostenfrei, allerdings kontingentiert. In Niedersachsen gibt es derzeit kein Gegenstück; das dortige Landesprogramm ist Ende Oktober 2024 ausgelaufen.
„Die Checks werden von unserem Kooperationspartner, der Verbraucherzentrale Hamburg, als Vor-Ort-Beratung durchgeführt. Ein Großteil der Kosten wird durch das Bundeswirtschaftsministerium gefördert. Durch das Kooperationsangebot der Hamburger Energielotsen sind 500 Energie-Checks pro Jahr für Hamburger Haushalte komplett kostenfrei." — Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA), Hamburger Energielotsen, abgerufen am 17. August 2026
Angeboten werden ein Basis-Stromsparcheck, ein Gebäude-Check, ein Heiz-Check und ein Solarwärme-Check, jeweils mit standardisiertem Kurzbericht. Die Behörde weist selbst darauf hin, dass es sich dabei nicht um ein Gutachten handelt. Das Kontingent von 500 Checks im Jahr gehört zur Aussage dazu: Es ist ein bereitgestelltes Angebot, kein Anspruch.
In Niedersachsen gab es bis 2024 ein solches Landesangebot: Das Land förderte die Energiespar-Beratung Private Wohngebäude mit 7,6 Millionen Euro, durchgeführt von der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) und für Eigentümer kostenfrei. Ende Oktober 2024 ist das Programm ausgelaufen; seitdem bleibt es beim Bundesangebot der Verbraucherzentrale. Seiten von Landkreisen und Gemeinden, die die kostenfreie Landesberatung noch bewerben, geben einen veralteten Stand wieder.
Ein zweiter regionaler Unterschied betrifft den Höchstbetrag. Aus der Statistik des BAFA über die 2025 geförderten Beratungen lässt sich der Anteil der Gebäude ab drei Wohneinheiten errechnen: In Hamburg betrifft 43,0 Prozent der geförderten Beratungen ein solches Gebäude, in Niedersachsen 27,5 Prozent, im Bundesdurchschnitt 33,5 Prozent. In Hamburg ist damit deutlich häufiger der Höchstbetrag von 850 Euro einschlägig, in Niedersachsen der von 650 Euro. Das ist eine Struktureigenschaft — Hamburg ist ein Stadtstaat mit hohem Anteil an Geschosswohnungsbau —, keine Aussage über das Verhalten von Eigentümern.
Für Eigentümer im Raum Lüneburg, Hamburg und Hannover heißt das zusammengenommen: Die Förderung der Beratung ist überall dieselbe, der Höchstbetrag hängt am Gebäude, und die kostenfreien Kurzformate unterscheiden sich von Land zu Land. NewEnergyMetrics arbeitet von Hohnstorf an der Elbe aus herstellerunabhängig; einen Überblick über die Leistungen im Bestand gibt die Seite energetische Modernisierung im Bestand. Fordern Sie ein Angebot für eine geförderte Energieberatung an, wenn Sie den Aufwand für Ihr Gebäude beziffert haben möchten.
Häufige Fragen
Was kostet ein Energieberater für ein Einfamilienhaus?
Eine amtliche Preisangabe je Gebäudetyp gibt es nicht — die Marktstudie der Bundesstelle für Energieeffizienz trennt ausdrücklich nicht nach Gebäudetyp. Für die Beratungsform „Energieberatung für Wohngebäude" weist sie im Marktjahr 2024 einen mittleren Verkaufspreis von 1.950 Euro netto bei 16,7 Stunden Aufwand aus. Das ist ein Mittelwert aus einer Anbieterbefragung, kein Preis. Belastbar wird die Zahl erst mit einem konkreten Angebot.
Was verlangt ein Energieberater pro Stunde?
Die Bundesstelle für Energieeffizienz errechnet die Stundensätze aus Verkaufspreis und Beratungsdauer. Für das Marktjahr 2024 nennt sie 117 Euro je Stunde bei der Energieberatung für Wohngebäude, 132 Euro bei Nichtwohngebäuden, 121 Euro bei Energieaudits, 108 Euro bei Energie-Checks und 40 Euro bei stationären Beratungen. Alle Werte sind Mittelwerte und netto.
Gilt für die Energieberatung die HOAI?
Nein. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gilt nach ihrem § 1 nur für Leistungen, die durch die Verordnung selbst erfasst sind. Energieberatung gehört nicht dazu: In der gesamten Verordnung einschließlich aller 15 Anlagen kommt das Wort nicht vor. Auch für die erfassten Leistungen sind die Honorartafeln seit 2021 keine Mindest- oder Höchstsätze mehr, sondern Orientierung.
Wird die Erstberatung beim Energieberater gefördert?
Gefördert wird nicht das Erstgespräch, sondern die vollständige Energieberatung für Wohngebäude mit Datenaufnahme vor Ort, individuellem Sanierungsfahrplan und anschließender Erläuterung. Ein unverbindliches Vorgespräch bieten viele Energieberater kostenfrei an; kostenfreie Kurzberatungen gibt es außerdem bei den Verbraucherzentralen.
Wie hoch ist der Zuschuss für eine Energieberatung für Wohngebäude?
50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, höchstens 650 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern und höchstens 850 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten. Für die Erläuterung des Berichts in einer Eigentümerversammlung kommen einmalig höchstens 250 Euro je Wohnungseigentümergemeinschaft hinzu. Grundlage ist die Richtlinie in der Fassung der Änderung vom 6. August 2024.
Ist die Energieberatung der Verbraucherzentrale kostenlos?
In den Beratungsstellen, auf Messen und Aktionstagen sowie online und telefonisch ist sie kostenfrei, weil das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sie fördert. Für eine Beratung zu Hause nennt die Verbraucherzentrale einen Preis von maximal 40 Euro; für einkommensschwache Haushalte ist das komplette Angebot kostenfrei. Einen individuellen Sanierungsfahrplan erstellt sie nach eigener Auskunft nicht.
Sind die Kosten für den Energieberater steuerlich absetzbar?
Das Einkommensteuergesetz enthält dafür eine eigene Regelung. Nach § 35c Absatz 1 Satz 4 EStG mindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater, wenn dieser vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für das Programm zugelassen und mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der Maßnahmen beauftragt ist. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, klärt eine Steuerberatung.
Kann ich den BAFA-Zuschuss und die Steuerermäßigung kombinieren?
Für dieselbe Maßnahme nicht. § 35c Absatz 3 Satz 2 EStG schließt die Steuerermäßigung aus, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Welcher Weg im Einzelfall günstiger ist, ist eine steuerliche Frage.
Ist die Fördermittelantragstellung im Beratungshonorar enthalten?
Nicht in der geförderten Energieberatung für Wohngebäude. Die Richtlinie zählt deren Leistungsumfang abschließend auf: Datenaufnahme vor Ort, Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans und anschließende Aushändigung samt Erläuterung. Die Antragsarbeit für die Sanierungsförderung gehört zur energetischen Fachplanung und Baubegleitung und wird dort gefördert. Den Antrag auf die Beratungsförderung selbst darf der Berater mit Vollmacht stellen.
Muss ich das Honorar des Energieberaters vorstrecken?
Ja. Die frühere Zahlungsermächtigung, mit der der Berater direkt mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abrechnen konnte, ist abgeschafft. Sie begleichen das Honorar zunächst selbst; der bewilligte Zuschuss wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises an Sie ausgezahlt, nicht an den Berater.
Welche Qualifikation muss ein Energieberater haben, damit die Förderung greift?
Die Berufsbezeichnung selbst ist nicht geschützt. Für die Förderung kommt es deshalb auf den Eintrag an: Förderfähig ist eine Energieberatung nur, wenn sie von einer Person durchgeführt wird, die in der Energieeffizienz-Expertenliste in der Kategorie „Energieberatung für Wohngebäude" geführt ist. Zuständig für die Zulassung ist seit dem 1. Juli 2023 die Deutsche Energie-Agentur (dena).
Was kostet ein Energieausweis?
Die Bundesstelle für Energieeffizienz weist für das Marktjahr 2024 einen durchschnittlichen Nettopreis von 881 Euro für Energiebedarfsausweise und 316 Euro für Energieverbrauchsausweise aus. Beide Werte sind für Wohn- und Nichtwohngebäude gemeinsam erhoben. Eine eigene Förderung gibt es für den Energieausweis nicht.
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