Hannover: Energieberatung nach dem Wärmeplan, Haus für Haus

In Hannover teilt der kommunale Wärmeplan, den der Rat der Landeshauptstadt am 27. März 2025 beschlossen hat, die Stadt in 167 Cluster und fünf Gebietsarten; eine Anschlusspflicht gibt es nur im Satzungsgebiet der Fernwärme. Die Karte des Plans ersetzt nach dem Erläuterungsbericht der Stadt aber keine Planung für das einzelne Gebäude (S. 8). Genau diese Planung übernehmen wir als Energieberater für Hannover, mit einem Termin an Ihrem Gebäude.

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Schmaler Bach mit Weiden, am anderen Ufer eine Reihe vierstöckiger Wohnhäuser, vorn ein kleines Haus mit Garten und blühendem Birnbaum

Fünf Gebietsarten, eine mit Pflicht

Ein Cluster ist ein Quartier, zugeschnitten nach Straßen, Bahntrassen und Gewässern und nach möglichst einheitlichen Gebäudetypen, Wärmedichten und mittleren Baujahren. Der Plan ordnet jedem Cluster eine Gebietsart zu, als Empfehlung für die künftig vorherrschende klimafreundliche Versorgung. Das verpflichtet aber ausdrücklich keinen Eigentümer, ein bestimmtes Heizsystem einzubauen (Erläuterungsbericht, S. 8), denn der Plan selbst hat keine rechtliche Außenwirkung (S. 10).

Die fünf Gebietsarten des Wärmeplans

  1. Fernwärme Satzungsgebiet Pflicht aus der Satzung

    Hier gilt die Fernwärmesatzung: Anschluss- und Benutzungszwang nach § 6, Befreiung auf Antrag nach § 7.

  2. Fernwärme Erweiterungsgebiet keine Pflicht

    Technisch und wirtschaftlich für den Anschluss geeignet, Zubringerleitungen sind nötig. Voraussichtlich ist die Fernwärme hier in den kommenden Jahren die wirtschaftlichste Versorgung.

  3. Prüfgebiet Fernwärme keine Pflicht

    Teils liegen schon Leitungen, Fernwärme und dezentrale Lösungen kommen in Frage. Den Ausbau prüft enercity im Einzelfall.

  4. Prüfgebiet Nahwärme keine Pflicht

    Ein Anschluss an die Fernwärme ist unwahrscheinlich. Ob ein Nahwärmenetz entsteht, sollen Machbarkeitsstudien klären.

  5. Dezentrale Wärmelösung keine Pflicht

    Aufgelockerte Bebauung mit niedrigem bis mittlerem Wärmebedarf, geeignet für Wärmeerzeuger im einzelnen Gebäude; kleine Netze sind nicht ausgeschlossen.

Nach dem Erläuterungsbericht zur Wärmeplanung Hannover, Stand 28. März 2025, S. 9 und 10.

Die interaktive Wärmekarte der Stadt zeigt, welche Gebietsart für das eigene Quartier gilt. Die Stadt hat bei der Wärmeplanung nach Angabe der Verwaltung Abstandsvorschriften und geothermisches Potenzial algorithmisch geprüft, und zwar dort, wo Wärmepumpen am preisgünstigsten sind. Die Wärmeplanung kann den möglichen Aufstellungsort im Einzelfall nach derselben Antwort aber nicht betrachten (Beteiligungsbericht, S. 12).

Satzungsgebiet: vier Cluster neu, kein Stichtag

Mit der ersten Änderung der Fernwärmesatzung hat der Rat das Satzungsgebiet um die Cluster 263 und 264 im Stadtbezirk Nord und die Cluster 265 und 314 im Stadtbezirk Südstadt-Bult erweitert (Erläuterungsbericht, S. 41). Die Erweiterung gilt seit dem 30. Mai 2025, so die Übersicht der Umsetzungsmaßnahmen der Stadt. Nach der Beschlussvorlage können damit weitere 1.600 Gebäude mit Fernwärme versorgt werden.

Eine Adressabfrage des Netzbetreibers enercity zeigt, ob ein Haus im Satzungsgebiet liegt; die Stadt verweist in ihren Antworten zur Fernwärmesatzung (Stand 20. Mai 2026) darauf. Einen Stichtag für den Umstieg gibt es nach diesen Antworten nicht: Die Anschlusspflicht gilt erst, wenn eine Wärmeerzeugungsanlage wesentlich geändert oder erneuert wird. Eigentümer müssen eine absehbare wesentliche Änderung aber drei Monate vorher der Klimaschutzleitstelle der Stadt anzeigen (§ 7 Abs. 7). Sie haben ein freistehendes Ein- oder Zweifamilienhaus? Dann lesen Sie am besten zuerst den Abschnitt zur 25‑Kilowatt-Grenze.

Fast jedes vierte Haus heizt Wohnung für Wohnung

In 16.307 der 70.271 Gebäude mit Wohnraum in Hannover ist die Etagenheizung die überwiegende Heizungsart, das sind 23,2 Prozent. In der Region Hannover, die Stadt eingeschlossen, sind es dagegen 11,9 Prozent, in Niedersachsen 6,3 Prozent (Zensus 2022, Stichtag 15. Mai 2022, Regionaltabelle des Landesamts für Statistik Niedersachsen). Eine Etagenheizung versorgt alle Räume einer Wohnung, und ihre Heizquelle, etwa eine Gastherme, sitzt meist in der Wohnung selbst.

Genau diese Bauart greift die Fernwärmesatzung auf: Stehen in einem Gebäude mehrere Wärmeerzeuger für einzelne Teile des Hauses, dann wendet sie ihre Regeln auf jede dieser Anlagen einzeln an und nennt dafür als Beispiel die Gasetagenheizung (§ 4 Abs. 5).

Rückseite eines Altbaus mit übereinanderliegenden Balkonen, darüber ein Schornstein mit mehreren schmalen Abgasrohren vor blauem Himmel
In 16.307 der 70.271 Gebäude mit Wohnraum in Hannover ist die Etagenheizung die überwiegende Heizungsart, das sind 23,2 Prozent. Im Satzungsgebiet zählt jede Therme für sich.

Zählt im Satzungsgebiet jede Gastherme für sich?

Ja: Nach § 4 Abs. 5 der Fernwärmesatzung Hannover richten sich Anschlusspflicht und Befreiung nach jeder einzelnen Therme. War sie schon eingebaut, als ein Anschluss an die Fernwärme tatsächlich und rechtlich möglich wurde, gilt ihre Befreiung mit Eingang des vollständigen Antrags als erteilt (§ 7 Abs. 2). Die Stadt empfiehlt aber keine Einzelanträge je Wohnung, sondern einen einzigen Antrag für alle Wärmeerzeuger im Gebäude. Stellen können ihn Teileigentümer, die Hausverwaltung oder andere Bevollmächtigte.

Wird eine Therme wesentlich geändert oder erneuert und verursacht die neue Anlage mehr Treibhausgase als die Fernwärme, erlischt ihre Befreiung. Ausgenommen sind Reparaturen nach einem Ausfall in den Monaten Oktober bis März (§ 7 Abs. 6). Zum Vergleich: Erdgas und Heizöl verursachen nach den Antworten der Stadt derzeit mehr als doppelt so viele Treibhausgase wie die Fernwärme.

Eine Heizung für das ganze Haus planen

Wer in Hannover ein Haus mit Etagenheizungen besitzt oder in einer Eigentümergemeinschaft mitentscheidet, plant die nächste Heizung deshalb für das ganze Haus und nicht Wohnung für Wohnung. Im Satzungsgebiet zählt jede Therme für sich, und für einen gemeinsamen Anschluss braucht die Gemeinschaft einen Beschluss, bevor die Thermen nach und nach ausfallen. Nach den Antworten der Stadt legt dieser Beschluss eine gemeinsame Anlage mit zentralem Verteilnetz und Übergabestation fest und regelt Finanzierung und Umsetzung. Die Stadt sieht einen günstigen Zeitpunkt für die Umstellung, wenn die meisten Thermen 15 bis 20 Jahre alt sind.

Außerhalb des Satzungsgebiets ist der Anschluss keine Pflicht. Für bestehende Mehrfamilienhäuser hält der Wärmeplan die Versorgung über das Fernwärmenetz aber im Allgemeinen für vorteilhaft; klimaneutrale Lösungen im einzelnen Gebäude eignen sich dort wegen Platzmangel, Statik oder Schallschutz in der Regel weniger (Erläuterungsbericht, S. 12). Wir rechnen mit Ihnen durch, welche Variante zu Ihrem Haus passt. Das Ergebnis halten wir in einem individuellen Sanierungsfahrplan fest; auf ihn kann die Gemeinschaft ihren Beschluss stützen.

Warum der Vergleich mit der Fernwärme strenger wird

Der Vergleich mit der Fernwärme wird strenger, weil ihr zertifizierter Emissionsfaktor sinken soll: Nach den Antworten der Stadt zur Fernwärmesatzung (Stand 20. Mai 2026) liegt er derzeit bei 75,5 Gramm CO₂ oder 98,7 Gramm Treibhausgasen je Kilowattstunde und soll bis 2028 auf 20 bis 25 Gramm CO₂ zurückgehen.

Im Satzungsgebiet soll die Stadt zum einen vom Anschluss befreien, wenn eine Anlage emissionsfrei ist; dazu zählt die Satzung etwa Wärmepumpen, nicht aber Stromdirektheizungen und Durchlauferhitzer (§ 2 Nr. 5, § 7 Abs. 3). Zum anderen soll sie jede andere Anlage befreien, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr gleich viel oder weniger Treibhausgase verursacht als die Fernwärme. Gerechnet wird nach den Regeln und Emissionsfaktoren der Anlage 9 des Gebäude­modernisierungs­gesetzes. Wer eine Befreiung auf diesem zweiten Weg anstrebt, stellt den Antrag deshalb besser früher als später. Wir stellen die Rechnung dafür vorher für die geplante Anlage auf.

Kleine Häuser und Reihenhauszeilen: die 25‑Kilowatt-Grenze

Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sind nach den Antworten der Stadt bei üblicher Größe und durchschnittlichem Verbrauch im Allgemeinen nicht zur Fernwärmeversorgung geeignet; für sie rät die Stadt, die Eignung für eine Wärmepumpe zu prüfen. Dort schreibt die Stadt außerdem, die Anschlusspflicht bestehe erst bei Gebäuden mit einer Gesamtnennwärmeleistung von 25 Kilowatt. In der Satzung steht dazu eine Kann-Regel: Für ein Gebäude mit weniger als 25 Kilowatt kann die Stadt vom Anschluss befreien (§ 7 Abs. 4).

Für Reihenhauszeilen, in denen jedes Haus eine eigene Heizung hat, nennt die Stadt eine weitere Möglichkeit: eine horizontale Zentralisierung mit Kopfstation, also eine gemeinsame Versorgung für die ganze Zeile. Eine Heizlastberechnung zeigt, welche Leistung ein einzelnes Haus tatsächlich braucht. Ihr Ergebnis ist deshalb die erste Zahl, mit der wir jede dieser Varianten rechnen.

Gilt die Satzung nach dem Gebäude­modernisierungs­gesetz weiter?

Ja: Die Fernwärmesatzung Hannover stützt sich auf das Niedersächsische Kommunal­verfassungs­gesetz und auf § 109 des Gebäudeenergiegesetzes. Das Bundesgesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäude­modernisierungs­gesetz, § 109 zum Anschluss- und Benutzungszwang steht aber weiterhin darin. Die Stadt schreibt dazu: „Die Fernwärmesatzung wurde vom Rat der Landeshauptstadt Hannover erlassen und gilt unabhängig von etwaigen Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes.“ Unser Ratgeber zum Gebäude­modernisierungs­gesetz erklärt, welche Pflichten der Bund beim Heizungstausch daneben setzt.

Drei Denkmalquartiere mit eigenem Energiekonzept

Für die Liststadt, die Gartenstadt Kleefeld und den Döhrener Jammer hat der Rat mit dem Wärmeplan beispielhafte Energiekonzepte beschlossen, sofern die Eigentümer sie unterstützen (Erläuterungsbericht, Maßnahme 8, S. 42). Schon in der Beteiligung zum Wärmeplan schätzten die Bewohner dieser Quartiere mit Denkmalschutz-Auflagen die erreichbaren Wärmeeinsparungen als sehr gering ein und sahen viele Einschränkungen bei den möglichen Wärmelösungen (Beteiligungsbericht, S. 5). Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude dort können außerdem nach der Übersicht der Umsetzungsmaßnahmen Unterstützung für ein individuelles, denkmalgerechtes Energiekonzept erhalten; Ansprechpartner ist die Klimaschutzleitstelle.

An einem Baudenkmal sind alle verändernden und auch instand haltenden Maßnahmen genehmigungspflichtig, darunter Anstrich, Putz, Dacheindeckung und die Erneuerung von Fenstern (Denkmalschutz und Denkmalpflege). Im Sanierungsfahrplan für ein solches Haus fragen wir deshalb zuerst, was die Denkmalschutzbehörde mitträgt, und planen Dämmung und Heizung von dort aus.

Förderung beantragen, bevor der Auftrag steht

Bei der Förderung kommt es auf die Reihenfolge an: erst der Antrag, dann der Auftrag. Das gilt schon für die Energieberatung selbst, die der Bund bezuschusst. Den Antrag dafür stellen wir mit Ihrer Vollmacht für Sie, bevor die Beratung beginnt. Der Ratgeber zu den Kosten eines Energieberaters erklärt Preise und Zuschuss.

Für Dämmung, Fenster und Heizung gibt es die Bundesförderung für effiziente Gebäude. Auch dort kommt der Antrag, bevor Sie einen Handwerker verbindlich beauftragen. Stehen Dämmung oder Fenster in Ihrem Sanierungsfahrplan, kann unter bestimmten Bedingungen der iSFP-Bonus hinzukommen.

Wer berät: eingetragen für die Bundesförderung

Die Beratung übernimmt Alexander Börgel selbst. Er hat Energietechnik studiert (M. Sc.) und den Basiskurs Energieberatung sowie den Vertiefungskurs Wohngebäude abgeschlossen. Außerdem ist er in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (dena) eingetragen. Das ist für Sie keine Formalie: Bei Zuschüssen zu Dämmung und Fenstern, beim Bonus aus einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) und bei einer geförderten Baubegleitung verlangt die Bundesförderung einen Experten aus dieser Liste.

Beim Termin an Ihrem Gebäude nehmen wir Dach, Wände, Fenster, Heizung und vorhandene Unterlagen auf. Daraus erstellen wir, was Ihr Vorhaben braucht: den Sanierungsfahrplan, einen Energiebedarfsausweis nach DIN V 18599 oder die Bestätigungen für Ihren Förderantrag. Auf Wunsch begleiten wir auch die Umsetzung bis zum Nachweis bei der Förderstelle.

Zwei Stunden Fahrt, je Richtung

Von unserem Sitz in Hohnstorf (Elbe) bis zum Neuen Rathaus in Hannover sind es rund 170 Kilometer, ohne Verkehr zwei Stunden. Der schnellste Weg führt über die B 209 und die A 39, dann gut acht Kilometer über Landstraßen zur A 7 und über die A 352 in die Stadt (Routenberechnung auf OpenStreetMap-Daten, Stand 27. September 2026). Hin und zurück sind das vier Stunden, Stau nicht eingerechnet. Wir haben in Hannover keine Geschäftsräume. Den Termin an Ihrem Gebäude stimmen wir deshalb frühzeitig mit Ihnen ab.

Der Vor-Ort-Termin findet bei Ihnen in Hannover statt — die Datenaufnahme geschieht am Gebäude.

Hat Ihr Haus Etagenheizungen, planen wir die nächste Heizung für alle Wohnungen zusammen.

beratung@newenergymetrics.com