KfW 297 und 298: Klimafreundlicher Neubau – Förderstufen, Zinsen und Antrag
Von Alexander Börgel · Stand: Oktober 2026 · 18 Min. Lesezeit

Was ist die KfW-Förderung 297 und 298?
KfW 297 und 298 sind die zwei Kreditprogramme, mit denen der Bund den Bau und den Erstkauf klimafreundlicher Wohngebäude fördert. Ihr offizieller Name lautet „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude“ (KFN). Gefördert wird mit einem zinsverbilligten Kredit über Ihre Bank, nicht mit einem Zuschuss: bis zu 100.000 Euro je Wohneinheit, mit Nachhaltigkeitssiegel bis zu 150.000 Euro.
Welche der beiden Nummern für Sie gilt, hängt nur davon ab, wer einzieht. 297 ist für Privatpersonen, die das Haus oder die Wohnung selbst bewohnen. 298 gilt für alle anderen: Privatleute, die vermieten, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen, Genossenschaften. Förderstufen, Kredithöhen und Zinsen sind in beiden Programmen gleich (KfW-Merkblatt 297/298, Stand 07/2026).
Auftraggeber ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), die KfW setzt das Programm um. Es läuft seit dem 1. März 2023 und soll helfen, die Treibhausgasemissionen des Gebäudesektors bis 2030 auf 67 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalente zu senken (BMWSB). Die Förderrichtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2030 (KFN-Richtlinie vom 12. November 2025, Nr. 8). Einen Rechtsanspruch gibt es nicht: Gefördert wird, solange Bundesmittel bereitstehen.
Für Sie zählt vor allem eines: Den Antrag stellen Sie, bevor Sie einen Bauvertrag oder einen Kaufvertrag unterschreiben. Ein Vertrag ohne aufschiebende Bedingung, der vor dem Antrag unterschrieben ist, gilt als Vorhabenbeginn und schließt die Förderung in der Regel aus.
Welche Förderstufen gibt es – und was verlangt jede?
Derzeit gibt es drei Stufen. Das „Klimafreundliche Wohngebäude“ verlangt ein Effizienzhaus 40 und eine Ökobilanz über den Lebenszyklus. Die Stufe „mit QNG“ verlangt zusätzlich das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude. Die befristete Stufe Effizienzhaus 55 kommt ohne Ökobilanz und ohne Siegel aus, setzt aber eine Baugenehmigung voraus und endet spätestens am 31. Dezember 2026.
Die Zahl hinter „Effizienzhaus“ nennt, wie viel Prozent des Primärenergiebedarfs eines gleich großen Referenzgebäudes das Haus höchstens haben darf. Was das Referenzgebäude ist, erklärt der nächste Abschnitt.
| Klimafreundliches Wohngebäude | … mit QNG | Effizienzhaus 55 (befristet) | |
|---|---|---|---|
| Primärenergiebedarf, höchstens | 40 % des Referenzgebäudes | 40 % des Referenzgebäudes | 55 % des Referenzgebäudes |
| Wärmeverlust über die Hülle (H′T), höchstens | 55 % des Referenzgebäudes | 55 % des Referenzgebäudes | 70 % des Referenzgebäudes |
| Ökobilanz (Lebenszyklusanalyse) | ja, höchstens 24 kg CO₂-Äq. je m² und Jahr | ja, höchstens 24 kg CO₂-Äq. je m² und Jahr | nein |
| Nachhaltigkeitssiegel | nein | QNG-PLUS oder QNG-PREMIUM | nein |
| Heizung | ohne fossile Brennstoffe, ohne Biomasse | ohne fossile Brennstoffe, ohne Biomasse | ohne fossile Brennstoffe, Biomasse erlaubt |
| Baugenehmigung beim Antrag | nicht nötig | nicht nötig | Pflicht (genehmigungsfreie Vorhaben: Kenntnis der Baubehörde) |
| Kredit je Wohneinheit | bis 100.000 € | bis 150.000 € | bis 100.000 € |
Quellen: KfW-Merkblatt 600 000 5051 (Stand 07/2026), Technische Mindestanforderungen 600 000 5054 und 600 000 5286; abgerufen am 3. Oktober 2026.
Klimafreundliches Wohngebäude. Das ist die Grundstufe seit 2023. Neben dem Effizienzhaus 40 muss eine Lebenszyklusanalyse belegen, dass das Gebäude über 50 Jahre höchstens 24 Kilogramm CO₂-Äquivalente je Quadratmeter Netto-Raumfläche und Jahr verursacht – die Herstellung der Baustoffe eingerechnet. Die Rechenregeln stammen aus dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude.
Mit QNG. Hier bestätigt zusätzlich eine akkreditierte Zertifizierungsstelle, dass das Gebäude die Anforderungen des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) in der Stufe PLUS oder PREMIUM erfüllt. Dafür binden Sie einen Berater für Nachhaltigkeit ein; die Zertifizierungsstellen stehen auf qng.info. Der Lohn sind 50.000 Euro mehr Kreditrahmen je Wohneinheit, einen besseren Zins gibt es für das Siegel nicht. Für Vermieter kann es zusätzlich steuerlich zählen: Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG setzt für neue Bauanträge ein Effizienzhaus 40 mit QNG-Nachweis voraus. Ob sie sich für Sie lohnt, klärt Ihr Steuerberater.
Effizienzhaus 55. Seit dem 16. Dezember 2025 fördert die KfW in 297 und 298 wieder das Effizienzhaus 55, gezielt für Vorhaben, die schon baureif sind. Deshalb muss beim Antrag eine gültige Baugenehmigung vorliegen; ein gestellter Bauantrag genügt nicht (KfW-Programmseite 297/298). Braucht das Vorhaben nach der Landesbauordnung keine Genehmigung, genügt laut Merkblatt, dass die Baubehörde davon Kenntnis hat und beim Antrag mit dem Bau begonnen werden darf.
Ist Effizienzhaus 55 der gesetzliche Mindeststandard?
Nein. Beim Primärenergiebedarf liegen die Förderstufe Effizienzhaus 55 und das Gesetz gleichauf: Das Gesetz erlaubt das 0,55fache des Referenzgebäudes, die Förderstufe 55 Prozent. An der Gebäudehülle verlangt die Förderung aber deutlich mehr. Dort darf das geförderte Haus höchstens 70 Prozent des Wärmeverlusts haben, den das Referenzgebäude über seine Hülle verliert. Das Gesetz lässt 100 Prozent zu.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz (GEG), misst jeden Neubau an einem gedachten Referenzgebäude mit gleicher Geometrie und Fläche (Referenzgebäudeverfahren). Für Bauanträge bis Ende 2026 gilt für den Jahres-Primärenergiebedarf das 0,55fache (§ 15 GModG), für den Transmissionswärmeverlust H′T das 1,0fache des Referenzwerts (§ 16 GModG).
Die Förderstufe übernimmt den ersten Wert und verschärft den zweiten auf 70 Prozent (TMA 600 000 5286). Die Hülle muss also 30 Prozent weniger Wärme verlieren als die des Referenzgebäudes: mehr Dämmung, bessere Fenster, weniger Wärmebrücken. Wer seinen Entwurf auf den gesetzlichen Mindeststandard ausgelegt hat, muss für die Förderung an der Hülle nacharbeiten. Und zwar vor dem Antrag, denn die Bestätigung zum Antrag beruht auf genau dieser Berechnung.
Welche Heizung ist erlaubt – und was gilt für Wärmepumpen?
Öl, Gas und Kohle sind in allen Stufen ausgeschlossen, auch als Teil einer Hybridanlage. Im Effizienzhaus 40 sind zusätzlich Holz- und Pelletheizungen tabu, im Effizienzhaus 55 sind sie erlaubt. Ein Kaminofen ist in jeder Stufe zulässig, solange er nicht zur Deckung der Heizlast gebraucht wird und nicht in die Berechnung eingeht.
„Um eine Förderung erhalten zu können, müssen die Neubauten zu 100 Prozent auf Basis Erneuerbarer Energien beheizt werden“, fasst Melanie Kehr, Vorständin der KfW, die Regel zusammen (KfW, 19. Juni 2026). Eine Ausnahme machen die Mindestanforderungen für Wärmenetze: Fernwärme ist erlaubt, auch wenn das Netz nicht vollständig erneuerbar gespeist wird. Die Beschränkung gilt nur für kleine Gebäudenetze mit bis zu 16 Gebäuden und 100 Wohneinheiten. Selbst dort dürfen Öl, Gas und Kohle bis zu 30 Prozent der jährlich erzeugten Wärme liefern, wenn das Netz mindestens ein Gebäude versorgt, das vor 1995 gebaut oder beantragt wurde.
Eine Lüftungsanlage schreibt die KfW nicht vor; ein Lüftungskonzept gehört aber zum Nachweis.
Für Wärmepumpen stellen die Mindestanforderungen drei Bedingungen:
- Die Außeneinheit einer Luft-Wärmepumpe muss seit dem 1. Januar 2026 mindestens 10 dB leiser sein als die Grenzwerte der EU-Ökodesign-Verordnung Nr. 813/2013.
- Die Wärmepumpe braucht eine Schnittstelle, über die sie netzdienlich gesteuert werden kann, etwa nach „SG Ready“ oder „VHP Ready“, und sie muss an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können.
- Ab dem 1. Januar 2027 dürfen nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel eingebaut werden.
Die letzte Regel trifft mehr Bauherren, als es zunächst aussieht. Sie knüpft an den Einbau an, nicht an den Antrag. Und sie steht schon heute in den Mindestanforderungen, für Effizienzhaus 40 seit März 2023. Damit betrifft sie auch Anträge, die Sie jetzt stellen.
Das folgt aus dem Wortlaut der KFN-Richtlinie (Nr. 6.1): Der Experte bestätigt die Mindestanforderungen in der Fassung, die bei der Antragstellung gilt, und diese Fassung enthält die Kältemittel-Regel bereits. Wer im Herbst 2026 beantragt und die Wärmepumpe erst im neuen Jahr einbauen lässt, sollte deshalb ein Gerät mit natürlichem Kältemittel wählen. Sonst droht, dass der Experte am Ende nicht bestätigen kann, dass die Mindestanforderungen erfüllt sind. Klären Sie das Kältemittel schon bei der Bestellung mit Ihrem Experten, nicht erst bei der Abnahme.

Wie hoch ist der Kredit – und welche Zinsen gelten?
Die KfW finanziert bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten: bis zu 100.000 Euro je Wohneinheit, in der QNG-Stufe bis zu 150.000 Euro. Die Laufzeit beträgt bis zu 35 Jahre, der Zins ist für höchstens zehn Jahre fest. Am 1. Oktober 2026 lag der Sollzins je nach Stufe und Variante zwischen 1,00 und 3,01 Prozent.
Förderfähig sind die gesamten Bauwerkskosten, die Fachplanung und die Baubegleitung, einschließlich Ökobilanz und Nachhaltigkeitszertifizierung. Nicht gefördert werden das Grundstück, Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener Vorhaben. Eine Einkommensgrenze sieht das Merkblatt nicht vor.
| Laufzeit / tilgungsfreie Jahre / Zinsbindung | Effizienzhaus 40, mit und ohne QNG | Effizienzhaus 55 |
|---|---|---|
| 10 / 10 / 10 (Tilgung am Ende) | 3,01 % (3,05 %) | 2,28 % (2,30 %) |
| 10 / 2 / 10 | 1,94 % (1,96 %) | 1,00 % (1,00 %) |
| 25 / 3 / 10 | 2,81 % (2,85 %) | 2,03 % (2,05 %) |
| 35 / 5 / 10 | 2,94 % (2,98 %) | 2,19 % (2,21 %) |
Sollzins, in Klammern Effektivzins; gleich für 297 und 298. Quelle: KfW-Konditionenübersicht, Stand 1. Oktober 2026, gültig ab 17. September 2026 (Effizienzhaus 40) bzw. 10. April 2026 (Effizienzhaus 55).
Die Zinsen sind Tageswerte. Laut Merkblatt gilt der Satz am Tag der Zusage oder der beim Antragseingang, wenn dieser günstiger war. Nach zehn Jahren bietet die KfW eine Anschlussfinanzierung an, dann aber ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.
Eine Einliegerwohnung verdoppelt den Rahmen. Der Höchstbetrag gilt laut Merkblatt je Wohneinheit. Als Wohneinheit zählt, was abgeschlossen ist und einen eigenen Haushalt erlaubt: eigener abschließbarer Zugang, Anschlüsse für Küche oder Kochnische und Bad. Bewohnen Sie bei einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung mindestens die Hälfte der Wohneinheiten selbst, genügt laut KfW-FAQ ein Antrag in 297 für beide. Daraus folgt ein Kreditrahmen von bis zu 200.000 Euro, mit QNG bis zu 300.000 Euro – begrenzt weiterhin auf die förderfähigen Kosten.
Beantragen Sie nicht zu früh. Laut Merkblatt rufen Sie den Kredit innerhalb von zwölf Monaten nach der Zusage ab; die Frist verlängert sich automatisch um bis zu 24 Monate. Ab dem 13. Monat kostet jeder noch nicht abgerufene Euro aber eine Bereitstellungsprovision von 0,15 Prozent im Monat.
Aufs Jahr gerechnet sind das 1,8 Prozent, fast so viel wie der Sollzins der Variante 10/2/10 im Effizienzhaus 40 (1,94 Prozent). Liegen im 13. Monat noch 100.000 Euro bereit, zahlen Sie dafür 150 Euro jeden Monat. Das Risiko tragen vor allem Bauherren, die in der Stufe Effizienzhaus 40 früh beantragen – dort ist keine Baugenehmigung nötig – und dann auf die Genehmigung warten.
Effizienzhaus 40 oder 55 – welche Stufe ist bis Jahresende günstiger?
Bei der Finanzierung ist derzeit das Effizienzhaus 55 günstiger als das Effizienzhaus 40. Der Kredithöchstbetrag ist gleich, der Zins niedriger, und eine Ökobilanz entfällt. Die KfW erlaubt ausdrücklich, auch ein Effizienzhaus 40 in der Stufe 55 zu finanzieren. Voraussetzung sind eine gültige Baugenehmigung und noch vorhandene Mittel. Mehr Geld je Wohneinheit gibt es nur mit QNG.
Wie groß der Unterschied ist, zeigt unsere Rechnung für einen Kredit über 100.000 Euro in der Variante mit der längsten Laufzeit: 35 Jahre, davon fünf tilgungsfrei, zehn Jahre Zinsbindung.
| 100.000 € · 35 Jahre · 5 Jahre tilgungsfrei · 10 Jahre Zinsbindung | Effizienzhaus 40 (2,94 %) | Effizienzhaus 55 (2,19 %) |
|---|---|---|
| Zinsen im Monat, Jahr 1 bis 5 | 245,00 € | 182,50 € |
| Monatsrate ab Jahr 6 | 418,37 € | 379,19 € |
| Zinsen in den ersten zehn Jahren | rund 28.600 € | rund 21.200 € |
Eigene Rechnung mit dem Sollzins laut KfW-Konditionenübersicht vom 1. Oktober 2026, monatliche Zahlung, Annuität ab dem sechsten Jahr, ohne Bereitstellungsprovision.
In den ersten zehn Jahren sind das rund 7.400 Euro weniger Zinsen je 100.000 Euro Kredit. Über die Qualität des Hauses sagt das nichts: Ein Effizienzhaus 40 bleibt das Gebäude mit dem geringeren Energiebedarf, die KfW lässt nur zu, es in der Stufe 55 zu finanzieren (KfW-FAQ 297/298). Der Abstand ist allerdings eine Momentaufnahme. Der Satz für Effizienzhaus 55 gilt unverändert seit dem 10. April, der für Effizienzhaus 40 wurde am 17. September angepasst.
Die Wahl fällt beim ersten Antrag. Wer schon eine Zusage für ein Effizienzhaus 40 hat – oder eine aus KfW 296 oder 300 – und auf die Stufe 55 wechseln will, muss auf die Zusage verzichten. Danach darf er für dasselbe Vorhaben erst nach sechs Monaten Sperrfrist einen Antrag für Effizienzhaus 55 stellen (Merkblatt, Abschnitt „Bereitstellung“). Wer jetzt noch verzichtet, darf frühestens sechs Monate später neu beantragen – also erst 2027, nach dem spätesten Ende der Stufe. Seit Ende Juni 2026 ist dieser Wechsel damit praktisch verschlossen.
In die andere Richtung gibt es keine Sperrfrist. Von einer Zusage für Effizienzhaus 55 können Sie vor der Auszahlung in eine der Effizienzhaus-40-Stufen wechseln, solange das Vorhaben noch nicht begonnen hat. Einen nachträglichen Rückfall von 40 auf 55 schließt die KfW dagegen aus, auch wenn sich erst am fertigen Bau zeigt, dass er die 40 verfehlt.
Bleibt die QNG-Stufe. Ob sich das Siegel rechnet, hängt am Abstand zwischen KfW-Zins und dem Zins Ihrer Bank für die zusätzlichen 50.000 Euro. Jeder Prozentpunkt Abstand ist in den tilgungsfreien Jahren 500 Euro im Jahr wert. Dem stehen die Kosten für Zertifizierung und Nachhaltigkeitsberatung gegenüber.
Wie läuft der Antrag ab?
Zuerst beauftragen Sie einen Energieeffizienz-Experten aus der Expertenliste des Bundes. Er erstellt die „Bestätigung zum Antrag“. Damit beantragen Sie den Kredit bei Ihrer Bank oder Sparkasse, und zwar bevor Sie einen Bau-, Liefer- oder Kaufvertrag unterschreiben. Nach dem Bau bestätigt der Experte mit der „Bestätigung nach Durchführung“, dass alles wie geplant umgesetzt wurde.
- Experten beauftragen. Er muss in der Energieeffizienz-Expertenliste in der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude“ stehen. Planung und Beratung dürfen vor dem Antrag laufen.
- Bestätigung zum Antrag. Der Experte berechnet die Förderstufe, Sie unterschreiben mit.
- Antrag stellen bei einer Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung Ihrer Wahl. Maßgeblich ist der Eingang bei der KfW, nicht der bei der Bank.
- Bauen. Der Experte prüft die Angebote, begeht die Baustelle mindestens einmal und kontrolliert die eingebauten Produkte.
- Bestätigung nach Durchführung. Der Experte bestätigt Umsetzung und Kosten, Ihre Bank reicht sie bei der KfW ein.
Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags für die Ausführung, beim Kauf der Kauf- oder Bauträgervertrag. Planung, Beratung und grundstücksbezogene Arbeiten wie Abriss, Bodengutachten oder Erschließung zählen nicht. Verträge mit aufschiebender Bedingung sind erlaubt; sie werden erst mit der Förderzusage wirksam, und die KfW stellt dafür eine Musterformulierung bereit.
Für Effizienzhaus 55 nennen Merkblatt und Programmseite der KfW eine Zusatzregel. Hat vor dem Vertragsschluss, frühestens am 27. November 2025, ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit der Bank stattgefunden, darf der Antrag auch danach kommen, solange auf der Baustelle noch nicht gearbeitet wurde. Für Kaufverträge gilt diese Ausnahme nicht.
Bauen Sie selbst, gilt eine Bedingung, die im Merkblatt ausdrücklich steht: Der Experte muss vorhabenbezogen unabhängig sein. Er darf weder bei der Baufirma oder einem Lieferanten angestellt noch an ihnen beteiligt sein, nicht von ihnen beauftragt und nicht für vermittelte Leistungen von ihnen bezahlt werden. Sie beauftragen ihn gesondert, er rechnet gesondert ab. Was die energetische Baubegleitung im Einzelnen umfasst, erklärt ein eigener Beitrag.
Bei NewEnergyMetrics übernimmt Alexander Börgel die Begleitung selbst. Er ist in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes eingetragen, auch für die Neubauprogramme. Wir begleiten Bauherren von der Bestätigung zum Antrag bis zur Bestätigung nach Durchführung, einschließlich der Ökobilanz: Begleitung für Ihren klimafreundlichen Neubau.
Was gilt beim Kauf vom Bauträger?
Auch der Erstkauf eines neuen Hauses oder einer neuen Eigentumswohnung wird gefördert, wenn Sie innerhalb von zwölf Monaten nach der Bauabnahme kaufen. Den Antrag stellen Sie vor dem Kaufvertrag oder, wenn der Vertrag eine aufschiebende Bedingung enthält, vor der ersten Kaufpreiszahlung. Gegenüber der KfW haften Sie als Käufer dafür, dass die Förderstufe tatsächlich erreicht ist.
Hier liegt die eigentliche Falle, denn zwei Regeln treffen aufeinander. Die Haftung liegt beim Käufer. Die „Bestätigung nach Durchführung“ bekommen Sie beim Kauf aber vom Bauträger oder Fertighaushersteller, und der Energieeffizienz-Experte darf beim Erstkauf sogar beim Bauträger angestellt sein (KfW-FAQ). Sie haften also für einen Nachweis, den die Verkäuferseite erstellt. Wird die Stufe nicht erreicht oder fehlen die Nachweise, kann die KfW den Kredit zurückfordern.
Die KfW empfiehlt deshalb, im Kauf- oder Bauträgervertrag eine Haftung des Verkäufers für die vereinbarte Effizienzhaus-Stufe festzuschreiben, und stellt dafür eine Musterformulierung bereit. Damit soll laut Merkblatt der Verkäufer den Schaden tragen, wenn die KfW den Kredit aus diesen Gründen innerhalb von zehn Jahren nach der Zusage zurückfordert. Lassen Sie die Klausel vor der Unterschrift rechtlich prüfen.
Eine zweite Grenze: Wird ein Kauf, der als einheitlicher Bauträgervertrag möglich wäre, in Grundstückskauf und getrennten Bauvertrag aufgespalten, fördert die KfW den Erstkauf nicht. Das Merkblatt nennt das ein verdecktes Bauherrenmodell. Für Effizienzhaus 55 müssen Kaufvertrag und Baubeginn zudem auf den 16. Dezember 2025 oder später fallen.

Womit lässt sich KfW 297 und 298 kombinieren?
KfW 297 und 298 lassen sich grundsätzlich mit anderen Krediten und Zuschüssen kombinieren, solange ihre Summe die förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Ausgeschlossen sind für dieselbe Wohneinheit „Wohneigentum für Familien“ (KfW 300) und der „Klimafreundliche Neubau im Niedrigpreissegment“ (KfW 296). Für dieselbe Maßnahme schließt sich zudem die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) aus.
Die KfW rechnet selbst ein Beispiel vor, in dem 297 mit dem KfW-Wohneigentumsprogramm (124) kombiniert wird. Die BEG ist das Programm für die Sanierung von Bestandsgebäuden; was dort gilt, steht im Beitrag zur BEG-Förderung. Zwischen den drei Neubauprogrammen müssen Sie je Wohneinheit wählen:
| KfW 297/298 | KfW 300 | KfW 296 | |
|---|---|---|---|
| Für wen | alle Bauherren und Erstkäufer | Familien mit Kind unter 18, Haushaltseinkommen bis 90.000 € bei einem Kind plus 10.000 € je weiterem Kind, einzige Wohnimmobilie | alle Bauherren und Erstkäufer |
| Standard | Effizienzhaus 40 mit Ökobilanz, befristet Effizienzhaus 55 | Effizienzhaus 40 mit Ökobilanz | mindestens Effizienzhaus 55 mit Ökobilanz, Kostengrenze und Mindestzahl an Räumen |
| Kredit | 100.000 € bzw. 150.000 € je Wohneinheit | 170.000 € bis 270.000 € | bis 100.000 € je Wohneinheit |
| Sollzins 35/5/10 am 1. Oktober 2026 | 2,94 % (Effizienzhaus 55: 2,19 %) | 1,00 % | 1,60 % |
Wer die Bedingungen von KfW 300 erfüllt, kann für ein Effizienzhaus 40 nach dem Stand vom 1. Oktober 2026 einen höheren Kredit zu einem niedrigeren Zins bekommen. Prüfen Sie dieses Programm deshalb zuerst.
In Niedersachsen fördert die NBank selbst genutztes Wohneigentum mit einem Darlehen, das in den ersten 20 Jahren zinslos ist, bei 2 Prozent Tilgung und 0,5 Prozent jährlichen Verwaltungskosten auf die Restschuld. Je nach Einkommensgruppe sind es bis zu 180.000 oder 140.000 Euro, dazu 10.000 Euro Zuschuss je Kind (NBank, Stand 1. Juli 2026). Es gelten Einkommensgrenzen, und das Gebäude darf höchstens zwei Wohnungen haben.
Ob die NBank die Kombination mit KFN zulässt, regelt ihre Produktinformation nicht. Klären Sie das vor dem ersten Antrag; beide Förderer werten den Abschluss des Bauvertrags als Vorhabenbeginn.
In Hamburg vergibt die IFB Hamburg eigene Eigenheimdarlehen.
Was ändert sich 2027?
Sicher ist wenig. Die Stufe Effizienzhaus 55 endet spätestens am 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen in geförderten Häusern nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel eingebaut werden. Die Richtlinie gilt formal bis 2030, doch laut Haushaltsentwurf will der Bund ab 2027 mehrere Förderprogramme neu bündeln. Konditionen für 2027 sind noch nicht veröffentlicht.
Der Haushalt. Laut Regierungsentwurf sollen ab 2027 mehrere bisherige Förderprogramme in einem neuen Titel „Förderung des Neu- und Umbaus von Gebäuden“ zusammengeführt werden; die bisherigen Programme werden parallel ausfinanziert. Für den klimafreundlichen Neubau sind rund 365 Millionen Euro eingeplant, nach 383 Millionen Euro im Jahr 2026 (Deutscher Bundestag, hib 646/2026 vom 17. August 2026). Welche Programme darin aufgehen, nennt die Meldung nicht. Verabschieden will der Bundestag den Haushalt am 27. November 2026 (Bundestag).
Das Gesetz. Für Bauanträge ab dem 1. Januar 2027 rechnet das GModG neu: Der Faktor 0,55 in § 15 entfällt, gemessen wird an einem neu gefassten Referenzgebäude (BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2). Welche Fassung gilt, entscheidet der Tag des Bauantrags (§ 111 GModG). Die Mindestanforderungen der KfW verweisen für das Referenzgebäude auf „Anlage 1 GEG“. Welche Fassung sie für Förderanträge ab 2027 meinen, regeln Merkblatt und Mindestanforderungen in ihrem heutigen Stand nicht. Klären Sie das bei einem Bauantrag ab Januar mit Ihrem Experten, bevor er die Bestätigung zum Antrag rechnet.
Die Ökobilanz kommt ins Gesetz. Die Lebenszyklusbetrachtung, die KFN seit 2023 verlangt, wird schrittweise Pflicht, vorerst ohne Grenzwert: Ab dem 1. Januar 2028 müssen für Neubauten mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche die Treibhausgasemissionen über den Lebenszyklus ermittelt und in einem Bericht zum Energieausweis ausgewiesen werden, ab dem 1. Januar 2030 für alle Neubauten (§ 88b GModG in der ab 2027 geltenden Fassung). Ab 2030 wird zudem das Nullemissionsgebäude zum Standard für alle Neubauten; mehr dazu im Beitrag zum GModG 2026.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen KfW 297 und 298?
Der Unterschied liegt allein bei den Antragstellern. KfW 297 ist für Privatpersonen, die das neue Haus oder die neue Wohnung selbst bewohnen. KfW 298 gilt für alle anderen, etwa Privatpersonen, die vermieten, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen oder Genossenschaften. Förderstufen, Kredithöchstbeträge und Zinsen sind gleich. Bewohnen Sie bei einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung mindestens die Hälfte der Wohneinheiten selbst, reicht ein Antrag in 297 für beide Wohneinheiten.
Kann ich KfW 297 mit KfW 300 kombinieren?
Nicht für dieselbe Wohneinheit. Das Merkblatt schließt „Wohneigentum für Familien“ (300) und den „Klimafreundlichen Neubau im Niedrigpreissegment“ (296) für dieselbe Wohneinheit aus. Sie müssen sich je Wohneinheit für ein Programm entscheiden. Familien, die die Einkommensgrenze von KfW 300 einhalten, können dort nach dem Stand vom 1. Oktober 2026 für ein Effizienzhaus 40 einen höheren Kredit zu einem niedrigeren Zins bekommen. Mit anderen Krediten, etwa dem KfW-Wohneigentumsprogramm (124), lässt sich 297 kombinieren, solange die Summe die förderfähigen Kosten nicht übersteigt.
Brauche ich für KfW 297 oder 298 ein QNG-Siegel?
Nein. Das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) brauchen Sie nur für die Stufe „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“, die einen Kredit bis 150.000 Euro statt 100.000 Euro je Wohneinheit ermöglicht. Die Grundstufe verlangt ein Effizienzhaus 40 und eine Ökobilanz, aber kein Siegel. Die befristete Stufe Effizienzhaus 55 verlangt weder Ökobilanz noch Siegel.
Darf ich in einem KfW-geförderten Neubau einen Kaminofen einbauen?
Ja. Kaminöfen und andere mit Biomasse betriebene Einzelraumfeuerstätten sind erlaubt, wenn sie nicht zur Deckung der Heizlast nötig sind und nicht in die Energiebilanz des Gebäudes eingehen. Eine Holz- oder Pelletheizung als Hauptheizung ist dagegen nur in der Stufe Effizienzhaus 55 zulässig, nicht im Effizienzhaus 40.
Ist eine Lüftungsanlage für KfW 297/298 Pflicht?
Nein, eine Lüftungsanlage schreibt die KfW nicht vor. Der Energieeffizienz-Experte muss aber ein Lüftungskonzept erstellen, das den erforderlichen Außenluftvolumenstrom und die Lösung dafür festlegt. Für die Umsetzung ist der Bauherr verantwortlich.
Kann ich von Effizienzhaus 40 auf Effizienzhaus 55 wechseln?
Nur mit Verzicht und Wartezeit. Wer eine Zusage für Effizienzhaus 40 hat, muss vor der Auszahlung darauf verzichten und darf erst nach sechs Monaten Sperrfrist für dasselbe Vorhaben Effizienzhaus 55 beantragen. Da die Stufe 55 spätestens am 31. Dezember 2026 endet, reicht ein Verzicht nach Ende Juni 2026 dafür nicht mehr. Nach der Auszahlung ist der Wechsel ausgeschlossen, und auch ein nachträglicher Rückfall von 40 auf 55 ist nicht möglich. Umgekehrt, von 55 auf 40, gibt es keine Sperrfrist, solange das Vorhaben noch nicht begonnen hat.
Wird das Grundstück über KfW 297/298 mitfinanziert?
Nein. Förderfähig sind die gesamten Bauwerkskosten, die Fachplanung und die Baubegleitung, einschließlich Ökobilanz und Nachhaltigkeitszertifizierung. Den Grundstückskauf, Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener Vorhaben fördert die KfW nicht.
Kann ich den KfW-Kredit vorzeitig zurückzahlen?
Nur vollständig. Teilrückzahlungen schließt das Merkblatt aus; den gesamten Restbetrag können Sie gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzahlen. Verkaufen Sie das Haus, kann der Kredit auf den neuen Eigentümer übertragen werden.
Wer stellt beim Kauf vom Bauträger die Bestätigung aus?
Beim Erstkauf erhalten Sie die „Bestätigung nach Durchführung“ vom Bauträger oder Fertighaushersteller. Gegenüber der KfW haften aber Sie als Käufer dafür, dass die Förderstufe erreicht ist. Die KfW empfiehlt deshalb, im Kauf- oder Bauträgervertrag eine Haftung des Verkäufers für die vereinbarte Effizienzhaus-Stufe festzuschreiben, und stellt dafür eine Musterformulierung bereit.
Gibt es bei KfW 297 eine Einkommensgrenze?
Nein, das Merkblatt für 297 und 298 sieht keine Einkommensgrenze vor. Eine Einkommensgrenze gilt dagegen für „Wohneigentum für Familien“ (KfW 300): höchstens 90.000 Euro Haushaltseinkommen bei einem Kind plus 10.000 Euro für jedes weitere Kind.
Darf ich vor dem KfW-Antrag mit dem Bau beginnen?
In der Regel nein. Der Antrag muss bei der KfW eingegangen sein, bevor Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag für die Ausführung schließen; beim Kauf zählt der Kauf- oder Bauträgervertrag. Planung, Beratung und grundstücksbezogene Arbeiten wie Abriss oder Bodengutachten dürfen vorher laufen. Verträge mit aufschiebender Bedingung sind erlaubt. Für Effizienzhaus 55 gibt es eine Ausnahme: Hat vor dem Vertragsschluss, frühestens am 27. November 2025, ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit der Bank stattgefunden, darf der Antrag auch danach kommen, solange auf der Baustelle noch nicht gearbeitet wurde. Für Kaufverträge gilt diese Ausnahme nicht. Nach Antragseingang dürfen Sie schon vor der Zusage beginnen, allerdings auf eigenes Risiko.
Wird Effizienzhaus 55 im Jahr 2027 noch gefördert?
Nach heutigem Stand nein. Die befristete Stufe läuft, bis die Bundesmittel aufgebraucht sind, längstens bis zum 31. Dezember 2026. Wie die Neubauförderung 2027 aussieht, hängt am Bundeshaushalt 2027, den der Bundestag am 27. November 2026 verabschieden will. Der Regierungsentwurf sieht vor, mehrere Förderprogramme in einem neuen Titel „Förderung des Neu- und Umbaus von Gebäuden“ zusammenzuführen; Konditionen dafür sind noch nicht veröffentlicht.